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Verstoß gegen das Teledienstegesetz

Der Zweck dieses Gesetzes ist es, eine einheitliche wirtschaftliche Rahmenbedingung für die verschiedenen Nutzungsmöglichkeiten der elektronischen Informations- und Kommunikationsdienste zu gewährleisten.

Nun regelt § 6, dass sog. allgemeine Informationspflichten leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar sein müssen, da anderenfalls eine Ordnungswidrigkeit vorliegt, die mit einer Geldbuße bis zu 50.000 EUR geahndet werden kann (§ 12 TDG). Diensteanbieter haben zwingend diese Vorschrift zu beachten und müssen deshalb mindestens folgende Informationen zur Verfügung stellen:

  1. den Namen und die Anschrift, unter der sie niedergelassen sind, bei juristischen Personen zusätzlich den Vertretungsberechtigten,
  2. Angaben, die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme  und unmittelbare Kommunikation mit ihnen ermöglichen einschließlich der Adresse der elektronischen Post,
  3. soweit der Teledienst im Rahmen einer Tätigkeit angeboten oder erbracht wird, die der behördlichen Zulassung bedarf, Angaben zur zuständigen Aufsichtsbehörde,
  4. das Handelsregister, Vereinsregister, Partnerschaftsregister oder Genossenschaftsregister, in das sie eingetragen sind und die entsprechende Registernummer,
  5. soweit der Teledienst in Ausübung eines beratenen Berufes genutzt wird, wie z. B. Rechtsanwälte, Angaben zu:
  • der Kammer, welcher die Diensteanbieter angehören,
  • die gesetzliche Berufsbezeichnung und den Staat, in dem die Berufsbezeichnung verliehen worden ist,
  • die Bezeichnung der berufsrechtlichen Regelung und dazu, wie diese zugänglich sind,
  • in Fällen, in denen sie eine Umsatzsteueridentifikationsnummer nach § 27 a des Umsatzsteuergesetzes besitzen, die Angabe dieser Nummer.

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