In den Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Abonnementenverträgen ist bei einer vorzeitigen Kündigung im Regelfall die Schriftform vorgeschrieben. In diesen Fällen ist natürlich eine Kündigung per E-Mail oder Telefon nicht möglich.
Ist ein solcher Hinweis in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht enthalten, ist trotzdem nicht anzunehmen, dass eine Kündigung per E-Mail oder Telefon wirksam ausgesprochen wird, denn Sie müssen den Zugang der E-Mail beweisen. Auch dass Sie unter Umständen Ihre E-Mail auf der Festplatte gespeichert haben und jederzeit wieder ausdrucken könnten, wäre im Streitfall kein Beweismittel. Die Kündigung sollten Sie deshalb grundsätzlich immer schriftlich, möglichst sogar per Einschreiben, noch besser per Einschreiben/Rückschein aussprechen. Nur so können Sie tatsächlich auch die Vertragsbeendigung nachweisen. |