Achtung: Auch wenn das Spaming eine beliebte Methode ist, seine Werbung an den Mann/die Frau zu bringen, ist das unaufgeforderte Zusenden von Werbung ein Verstoß gg. § 1 UWG. Es handelt sich um eine Störung in der Form einer Belästigung. Gegen Versender aus dem Inland bzw. der EU kann mit den Mitteln der Abmahnung oder aber der einstweiligen Verfügung und in letzter Instanz auch mit Klage vorgegangen werden. Nach den Plänen der EU soll das Spaming, außer in Fällen bestehender Geschäftsverbindungen, europaweit verboten werden. Das beliebte, anscheinend kostengünstige Werbemittel kann daher ganz schnell zur Kostenfalle werden.
Michael Menzel Rechtsanwalt und Experte für Internetrecht |