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| Unterlagen kopieren oder brennen von Musik? Was ist erlaubt und was ist verboten? |
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 | | | Dürfen Datenbanken, Computerprogramme oder Disketten vervielfältigt werden? | |  | | | | Das Anfertigen von Kopien sog. geschützter Software, also Computerprogramme, Datenbanken und Skripte ist immer verboten. In § 6 d Urheberrechtsgesetz gibt es allerdings eine Ausnahme, und zwar die Ausnahme der sog. Sicherheitskopie für den privaten Bereich. Lädt einer die Software auf seinen Server und stellt diese Software dann auch noch über eine Tauschbörse zur Verfügung, liegt hierin eine unerlaubte Handlung. |  |  | | |  | | | Ist das Erstellen von MP 3-Dateien oder das private Kopieren von Audio-CDs zulässig? | |  | | | | Solange es sich um das Anfertigen von Audio- oder Video-Werken zum eigenen Gebrauch handelt, ist diese Handlung voll vom Urheberrecht gedeckt. Dabei ist unerheblich, ob die Kopie auf CD, MP 3 oder Kassette erfolgt. |  |  | | |  | | | Heißt das, dass ich so viele Kopien anfertigen kann, wie ich möchte? | |  | | | | Nein, selbstverständlich nicht, denn nur der private Gebrauch ist vom Urheberrecht gedeckt. In der Rechtsprechung geht man derzeit davon aus, dass bis zu 7 Kopien noch zum privaten Gebrauch gehören. Allerdings wurde die Zahl für Audio-CDs noch nicht rechtskräftig bestätigt. Deshalb wäre es wohl ratsam, die Anzahl der Kopien geringer anzusetzen. |  |  | | |  | | | Darf ich diese geringe Anzahl von Kopien verkaufen? | |  | | | | Wesentlich für die Annahme des privaten Gebrauchs ist, dass kein Geld fließt, das bedeutet, abgesehen von Materialkosten darf der Dritte kein Geld für die angefertigte Kopie bezahlen. Es ist also verboten, diese Kopien zu verkaufen. |  |  | | |  | | | Darf ich die Kopien an Dritte weitergeben? | |  | | | | Auch hier gilt eher nein als ja. Zulässig dürfte wohl sein, dass man Freunden und Bekannten die Kopien übergibt. Man kann wohl dann noch davon ausgehen, dass nicht von Verbreitung gesprochen werden kann, jedenfalls nicht im kommerziellen Sinn. Deshalb darf man an Freunde und Bekannte weitergeben, wobei allerdings die Grenze, wer nun zum Bekanntenkreis und wer nicht, so fließend ist, dass die Weitergabe durchaus auch als Verbreitung bezeichnet werden kann, soweit es sich um Bekannte im weitesten Sinne handelt. |  |  | | |  | | | Dürfen MP 3-Dateien zum Download angeboten werden? | |  | | | | Die Frage ist wohl mit nein zu beantworten. Es ist dabei gleichgültig, ob der Nutzer die Datei aus dem Internet geladen hat oder von CD auf MP 3 gesampeld hat. Dies gilt auch für den privaten Gebrauch, denn hier kennt der Teilnehmer diejenigen nicht, die die MP 3-Datei herunterladen, das bedeutet, ein privater Gebrauch entfällt, denn die entsprechenden Kopien dürfen maximal an Freunde und Bekannte weitergegeben werden. Das Internet ist aber für weitaus mehr Personen zugänglich. Mithin kann man hier nur anraten: "Finger weg von solchen Angeboten!". |  |  | | |  | | | Ist das Herunterladen von MP 3-Dateien zulässig? | |  | | | | Hiervon muss man wohl ausgehen, auch wenn die Frage in der Justerei umstritten ist. Hintergrund ist allerdings immer der Gedanke des Urheberrechts. Wird die MP 3- Datei von einem angeboten, der hierfür keine Lizenz hat, so kann der User auch keine wirksame Lizenz von der hier heruntergeladenen illegalen Vorlage erwerben. Mithin kann er sich nicht darauf berufen, dass er gutgläubig war. Deshalb meine ist, dass auch das Herunterladen von MP 3-Songs oder aber auch sog. MPEG-Filmen ein Verstoß gegen das Urheberrecht darstellt. Wie gesagt, man kann hier auch eine andere Meinung vertreten. Die andere Meinung geht nämlich davon aus, dass hier die private Nutzung im Vordergrund steht und es deshalb nicht darauf ankommt, dass die Vorlage ungesetzlich erstellt wurde. |  |  | | |  | | | Ist es auch möglich, dass die Musikindustrie gegen Nutzer vorgeht? | |  | | | | Grundsätzlich ist dies nicht ausgeschlossen, auch wenn die Musikindustrie den Nutzer bislang nicht direkt angegriffen hat. Allerdings wäre es möglich, da die Identifikation von Usern über IP-Adressen und Telefonnummern durchaus zu ermitteln ist. Dies wäre zwar aufwendig, aber möglich. Mithin kann es grundsätzlich nicht ausgeschlossen werden, dass die Musikindustrie auch den einzelnen Nutzer mal in Anspruch nimmt. |  |  | | |  | | | Mit welchen Folge habe ich zu rechnen, wenn ich trotzdem gegen Urheberrechte verstoße? | |  | | | Nun, wer es trotzdem tut, muss wissen, dass er sowohl zivilrechtlich, als auch strafrechtlich in Anspruch genommen werden kann. Man muss sich mal vorstellen, dass die unerlaubte Verwertung urheberrechtlich geschützter Werke mit einer Freiheitsstrafe von bis zu 3 Jahren bedroht ist. Kommt keine Freiheitsstrafe in Betracht, kann dem Verletzer immer noch eine Geldstrafe drohen, § 106 ff. Urheberrechtsgesetz. Diese Geldstrafen können durchaus empfindliche Wirkung haben.
In schuldrechtlicher Hinsicht kann der Inhaber der Urheberrechte vom Verletzer Schadensersatz oder Unterlassung fordern. In jedem Fall sind hiermit erhebliche Kosten für den Verletzer verbunden. Der Verletzer muss sich also vor Augen führen, dass sein Abenteuer sehr kostspielig werden kann. Schnell sind hier einige € 1.000,00 zusammen. |  |  | | |  | | | Ist eine Überarbeitung des Urheberrechtsgesetzes vorgesehen? | |  | | | Es ist wohl damit zu rechnen, dass das Urheberrechtsgesetz überarbeitet wird. Der Bundesrat hat allerdings am 27.09.2002 dem Kabinett empfohlen, den Beschluss vom Juli dieses Jahres gründlich zu überarbeiten. So hat sich der Bundesrat dagegen ausgesprochen, die Regelungen für analoge Kopien 1:1 auf den digitalen Bereich zu übertragen. Auch gegen sog. Pauschalabgaben auf die digitale Geräte hat man sich ausgesprochen. Man sorgt sich hier um die Wettbewerbsfähigkeit der einzelnen Unternehmen.
Es bleibt deshalb abzuwarten, wie das Urheberrechtsgesetz künftig aussehen wird. |  |  | | | Rechtsanwalt Michael Menzel Dez. 2002
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