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Domainregistrierung: Wer ist der Domaininhaber?

Immer wieder wird die Frage gestellt, wer der Domaininhaber ist, wenn der Kunde bei einem Provider die Registrierung einer Domain in Auftrag gibt?

Welche vertragliche Vereinbarung hatten die Parteien?

Ist hier die Idee geschützt?

Was raten Sie?
Immer wieder wird die Frage gestellt, wer der Domaininhaber ist, wenn der Kunde bei einem Provider die Registrierung einer Domain in Auftrag gibt?
Grundsätzlich darf der Kunde natürlich erwarten, dass wenn er bei einem Provider die Registrierung einer Domain in Auftrag gibt, dass er und nicht der Provider als Domaininhaber und Admin-c eingetragen wird. Allerdings liegt der Fall nicht immer ganz so klar auf der Hand, wie ein Urteil des Bundesgerichtshofes (Az.: I ZR 69/02) zeigt. In dem zu entscheidenden Fall hatte der Kläger den Beklagten beauftragt,  eine Domain registrieren zu lassen. Allerdings wollten die Parteien gemeinsam ein Portal errichten. Zu der Zusammenarbeit, die geplant war, kam es dann nicht. Die Domain www.literaturhaus.de war aber schon registriert und der Aufbau eines Literaturforums war bereits aufgenommen worden.
Welche vertragliche Vereinbarung hatten die Parteien?
Keine klare Vereinbarung. Man war sich lediglich einig, dass man zusammenarbeiten möchte. Es wäre sicherlich hilfreich gewesen, wenn es klar vertragliche Regelungen gegeben hätte, wie zwischen den Parteien verfahren wird, wenn das Projekt nicht durchgeführt wird bzw. wenn auch alle anderen wesentlichen Vertragsbestandteile geklärt worden wären.
Ist hier die Idee geschützt?
Nur der Domainname, um den es hier ging, war beschreibender Natur. Allein hieraus konnte man keinen Unterlassungsanspruch oder Herausgabeanspruch ohne weiteres ableiten. Allerdings meinte der Bundesgerichtshof, dass die Verwendung der Domain und die Verwendung der Idee gegen Treu und Glauben verstößt, wenn der Ideengeber bei der Realisierung des Projektes ausgeschlossen wird, obwohl er doch als Ideengeber maßgeblich beteiligt war. In einem solchen Fall darf der derjenige, der die Domain registriert, nicht im eigenen Namen die Registrierung vornehmen lassen. Er hätte also dem Kläger jeden Vortritt geben müssen.
Was raten Sie?

Ganz klar. Zu Beginn jeder geschäftlichen Beziehung sollte ein klares Vertragswerk stehen. Es sollte klar und deutlich darüber gesprochen werden, wem was zusteht, wenn die Parteien auseinandergehen bzw. wer Inhaber des Domainnamens sein soll und ist. Es sollte klar und deutlich vereinbart werden. Auf keinen Fall sollte hier das Problem für den Kunden auftreten, dass der später, wenn er z.B. den Provider wechseln möchte, unter Druck gesetzt werden kann, indem ihm nämlich der Namen vorenthalten wird bzw. in Aussicht gestellt wird, dass er den Namen nicht herausbekommt. Sind Klauseln, wonach der Name beim Provider bleibt, in die Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthalten, dürften diese nach meiner Auffassung unwirksam sein. Der Kunde wird hier unangemessen benachteiligt. In diesem Bereich sind jedoch längst nicht alle Rechtsfragen geklärt. Es empfiehlt sich aber auf jeden Fall, bevor man eine geschäftliche Investition vornimmt, die rechtlichen Fragen abzuklären.


Autor: Rechtsanwalt Michael Menzel, 
           Experte für Internetrecht
           16.06.2005

 

 

 

 

 

 

 

 

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