Computerprogramme sind zunächst in § 2 Abs. 1 als Sprachwerke geschützt. Für die Schutzfähigkeit müssen allerdings sämtliche Voraussetzungen des Werksbegriffs vorliegen. Auch Computerprogramme können urheberrechtlich geschützt sein. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes kommt es hierbei auf drei Punkte an:
- generelle Probleme und Systemanalyse - Wiedergabe des Lösungsweges in einem Datenfluss oder einen Flussdiagramm - Codierung.
Hinzu kommt, dass der § 69 a ff. UrhG zu beachten ist, denn hiernach reicht es für einen Schutz aus, wenn das Programm ein individuelles Werk darstellt, dass auf einer eigenen geistigen Tätigkeit beruht.
Es ist also Vorsicht geboten, wenn man E-Mails-Software oder Software zur Aktivierung von Links oder Browser auf seiner Website verarbeitet. Die Webseiten unterliegen dem Schutz des Urheberrechtsgesetzes. |