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Was ist beim Erstellen meiner eigenen Homepage zu beachten?

Was ist zu beachten, wenn man Daten aus dem Internet herunterlädt, um sie dann für seine eigene Homepage zu verwenden?

Was regelt das Gesetz über das Urheberrecht (Urhebergesetz)?

Sind Computerprogramme urheberrechtlich geschützt?

Ich habe Texte, Grafiken, etc. von einer anderen Seite heruntergeladen und entsprechend verfremdet.
Besteht trotzdem der Urheberrechtsschutz?

Wie lange sind Werke urheberrechtlich geschützt?

Verzichtet nicht derjenige auf sein Urheberrecht, der sein Angebot ins Netz stellt?
Was ist zu beachten, wenn man Daten aus dem Internet herunterlädt, um sie dann für seine eigene Homepage zu verwenden?

Man kann wohl davon ausgehen, dass fast alle Inhalte im Internet urheberrechtlich geschützt sind, sodass man dem Grunde nach zunächst davon ausgehen muss, dass der Verwender dieser aus dem Internet heruntergeladenen Daten das Urheberrecht zu beachten hat.

Wer also zur Gestaltung seiner eigenen Seite Informationen übernehmen möchte, sollte zunächst sicherstellen, dass er Urheberrechte Dritter nicht verletzt. Er sollte sich ggf. mit dem Dritten in Verbindung setzen und dort nachfragen, ob er deren Inhalte auf seiner Homepage verwenden darf.

Was regelt das Gesetz über das Urheberrecht (Urhebergesetz)?
Das Gesetz über das Urheberrecht schützt den Urheber von Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst, sodass in dem Urheberrecht endlich die Anerkennung des geistigen Eigentums der Urheber an ihrer Schöpfung durch den Gesetzgeber sichergestellt ist.
Sind Computerprogramme urheberrechtlich geschützt?

Computerprogramme sind zunächst in § 2 Abs. 1 als Sprachwerke geschützt. Für die Schutzfähigkeit müssen allerdings sämtliche Voraussetzungen des Werksbegriffs vorliegen. Auch Computerprogramme können urheberrechtlich geschützt sein. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes kommt es hierbei auf drei Punkte an:

- generelle Probleme und Systemanalyse
- Wiedergabe des Lösungsweges in einem Datenfluss oder einen Flussdiagramm
- Codierung.

Hinzu kommt, dass der § 69 a ff. UrhG zu beachten ist, denn hiernach reicht es für einen Schutz aus, wenn das Programm ein individuelles Werk darstellt, dass auf einer eigenen geistigen Tätigkeit beruht.

Es ist also Vorsicht geboten, wenn man E-Mails-Software oder Software zur Aktivierung von Links oder Browser auf seiner Website verarbeitet. Die Webseiten unterliegen dem Schutz des Urheberrechtsgesetzes.

Ich habe Texte, Grafiken, etc. von einer anderen Seite heruntergeladen und entsprechend verfremdet.
Besteht trotzdem der Urheberrechtsschutz?

Grundsätzlich muss man wohl davon ausgehen. Allerdings dürfte es auf den Grad der Verfremdung ankommen. Ist der Ursprungsbeitrag noch erkennbar, dürfte nur eine Überarbeitung des Originals vorliegen. Je weiter allerdings das Original verfremdet wird, desto weniger kann man von einem Verstoß ausgehen.

Aber Vorsicht - auch hier sind die Gefahren recht groß, dass man trotzdem von einem entsprechenden Verstoß ausgeht.

Wie lange sind Werke urheberrechtlich geschützt?
Grundsätzlich erlischt das Urheberrecht 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers.
Verzichtet nicht derjenige auf sein Urheberrecht, der sein Angebot ins Netz stellt?

Diese Frage wird immer wieder gestellt, wobei viele Webuser die Ansicht die vertreten, das genau dies der Fall wäre.

Dieser Gedanke ist allerdings falsch, denn grundsätzlich ist dem Urheberrecht der Gedanke des Verzichts auf Urheber- oder Verwertungsrechte fremd. Man beachte, dass z. B. schon die Übertragbarkeit des Urheberrechts im Kern ausdrücklich ausgeschlossen ist. Übertragbar und damit verzichtbar sind höchstens die Verwertungsrechte in Form von Nutzungsrechten an entsprechende Lizenznehmer.

Deshalb ist keineswegs davon auszugehen, dass allein das Angebot im Internet einen Verzicht auf entsprechende Rechte darstellt.

 

Wichtiger Hinweis:

Das abc-Recht-Portal  wird derzeit in Gänze überarbeitet. Auch die Inhalte dieser Seite, wie die aller Folgeseiten, sollen in Kürze aktualisiert werden. Die hier angebotenen Informationen entsprechen möglicherweise nicht mehr dem aktuellen Stand von Gesetzgebung und Rechtsprechung. Wir bitten, dies zu berück-
sichtigen und insofern auch um Ihr Verständnis.