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| Haftung für die Weiterverbreitung von Viren durch E-Mails |
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 | | | Wie sieht es denn grundsätzlich mit der Problematik der Weiterverbreitung von Viren durch E-Mails aus? | |  | | | Folgt man den entsprechenden journalistischen Berichten, so muss man wohl davon ausgehen, dass die Anzahl der Viren am Tag ständig zunimmt. Laut einer Statistik der EU-Kommission sollen sich die E-Mail-Attacken im Jahre 2001 bereits verdoppelt haben. Mit einer weiteren Verdoppelung ist ungefähr zu rechnen. Besonders betroffen von diesen Attacken ist der sogenannte E-Mailverkehr. Hierdurch lässt sich der Virus relativ gut verbreiten und genau das ist auch die Zielsetzung der Virenschreiber. In der sogenannten Betreffzeile wird dem Empfänger suggeriert, dass das Öffnen der empfangenen E-Mail unverfänglich und ungefährlich ist - und genau hierauf setzen die Virenschreiber.
Öffnet man eine solche E-Mail, hat man schnell Computerviren, Würmer oder Trojanische Pferde heruntergeladen.
Hier sage ich grundsätzlich nichts neues. Viele E-Mail-Nutzer wissen um die Problematik. Allerdings denke ich, dass die meisten nicht wissen, mit welchem Haftungspotential sie tatsächlich umgehen, sollte das vorsätzlich geschehen. |  |  | | |  | | | Hat derjenige, der vorsätzlich Viren versendet, mit Schadensersatzansprüchen zu rechnen? | |  | | | Grundsätzlich hat der, der vorsätzlich diese Viren verbreitet, damit zu rechnen, dass der Geschädigte ihn auf Schadensersatz in Anspruch nimmt. Hier gibt es den sogenannte § 826 BGB, aus dem sich der Anspruch des Geschädigten direkt ergibt.
Weitergehende Ansprüche können sich aus Vertrag ergeben oder aber aus strafrechtlichen Vorschriften in Verbindung mit der Regelung in § 823 Abs. 2 BGB. Aber auch dies dürfte jedem bekannt sein. Wer andere vorsätzlich schädigt, muss damit rechnen, dass er, wenn er denn erwischt wird, Strafe zu zahlen hat. |  |  | | |  | | | Wie sieht es denn aus, wenn ich keine Kenntnis von der Verseuchung meiner E-Mail habe? | |  | | | Nun, nach meinem Dafürhalten kommt ein Anspruch auf Schadensersatz nur dann in Betracht, wenn die Verpflichtung bestand, vorher sogenannte Virenschutzmaßnahmen zu treffen. Diese Frage ist sicherlich eine hoch brisante und interessante Frage und verdient es, näher beleuchtet zu werden.
Das Landgericht Köln (NJW 1999, S. 3206) hat einmal entschieden, dass ein freier Journalist, dem der Auftrag erteilt worden war Lektorarbeiten durchzuführen - zu diesem Zweck war ihm eine Diskette überlassen worden - kein Anspruch auf Schadenersatz hat, da der Verlag nicht verpflichtet war, die überlassene Diskette auf Viren zu prüfen bzw. auf die allgemeinen Gefahren, die damit verbunden sind, hinzuweisen. Es bestand auch keine Verpflichtung zur Installation einer sogenannten Firewall. Auch wenn die Entscheidung einige Jahre alt ist, ist sie doch recht aktuell. Allerdings stellt sich die Frage, ob diese Entscheidung tatsächlich im Ergebnis haltbar bleiben wird.
Grundsätzlich stellt nämlich der Eingriff durch Viren eine Verletzung im Sinne des § 823 Abs. 1 BGB dar, denn Comupterviren können Daten verändern und löschen. Damit stellt der Eingriff durch Viren eine Eigentumsverletzung dar. Auch wenn man den Begriff Eigentumsverletzung zunächst nicht annehmen wollte, da es Daten an einer Sacheigenschaft fehlt, hat der Bundesgerichtshof allerdings entschieden, dass die Sacheigenschaft eines Computerprogramms ausdrücklich zu bejahen ist, soweit es auf einem Datenträger verkörpert ist (BGH NJW 1993, S. 2436). |  |  | | |  | | | Selbst wenn ich Eigentum beschädigt habe, bin ich dann verantwortlich für das Versenden der E-Mails auch dann, wenn ich es gar nicht weiß? | |  | | | Grundsätzlich gibt es natürlich keine allgemeine Rechtspflicht, andere vor Schäden zu bewahren. Deshalb müssen besondere Umstände hinzukommen, damit man eine solche Verpflichtung annehmen kann. Dies ist natürlich beim Versenden von E-Mails gar nicht so einfach, denn worin liegt hier die Verantwortlichkeit des E-Mail- Versenders, wenn er von dem Versenden der infizierten E-Mail gar nichts weiß? Nun, in der Literatur diskutiert man die Frage, ob man allein darin, dass man die E-Mails versendet, schon eine Verantwortlichkeit ableiten kann. Man begründet dies damit, dass man hier etwas besonderes tut, wenn man E-Mails versendet und deshalb auch eine besondere Gefahrenlage geschaffen wird, wenn man E-Mails versendet und diese auch noch verseucht sind.
Dem steht aber auch das Argument des sogenannten allgemeinen Lebensrisikos gegenüber.
Diese Auffassung vertritt wiederum die Meinung, dass es ein allgemeines Lebensrisiko ist, dass man solche E-Mails unter Umständen empfängt. Gegen diese Annahme spricht allerdings nach meinem Dafürhalten, dass gerade der E-Mailverkehr immer weiter zunimmt und deshalb die Wahrscheinlichkeit einer Rechtsgutverletzung vorliegen kann. Deshalb muss man wohl von einer Verantwortlichkeit des E-Mail-Versenders ausgehen. |  |  | | |  | | | Hat denn der E-Mail-Versender besondere Sicherheitsvorkehrungen zu treffen? | |  | | | Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass es sogenannte Verkehrssicherungspflichten gibt und dass der Verkehrspflichtige die Maßnahmen zu treffen hat, die im Rahmen des wirtschaftlichen Zumutbaren geeignet sind, Gefahren von anderen abzuwehren (BGH NJW 2002, S. 1263). Überträgt man das auf unsere Frage, muss man wohl durchaus davon ausgehen, dass die Verkehrssicherungspflicht bestehen kann entsprechende Maßnahmen zu treffen, zumal der Versender durch die Einrichtung und regelmäßiges Aktualisieren von Virenschutzprogrammen weitgehendst sicherstellen kann, dass seine E-Mails virenfrei sind. Das kostet noch nicht einmal viel. Für Privatpersonen wird dies bereits für wenige EURO im Monat angeboten. |  |  | | |  | | | Kann das denn der Empfänger ohne weiteres erwarten? | |  | | | Die Frage ist sicherlich auch nicht leicht zu beantworten. Geht man mal davon aus, dass es unterschiedliche Bereiche des E-Mail-Verkehrs gibt, z.B. das B to B, also Business zu Business, muss man wohl eigentlich annehmen dürfen, dass gerade diese Personen, die geschäftlichen Verkehr miteinander pflegen, davon ausgehen können und dürfen, dass der Versender der E-Mail besondere Vorkehrungen getroffen hat, dass bei seinem Geschäftspartner kein Schaden eintritt. Hingegen ist bei dem Verkehr Privatperson zu Privatperson das Vertrauen wohl schon einwenig geringer anzusiedeln. Im Verkehr B to Be ist auch das Risikos des Schadens wesentlich höher. Deshalb meine ich, dass hier schon erhebliche Argumente dafür sprechen, dass der Empfänger entsprechendes Vertrauen je nach Lage entwickeln kann und darf. |  |  | | |  | | | Wie ist es dann - muss denn der Empfänger nicht mit Viren rechnen oder entsprechende Virenprogramme zur Verfügung haben, dass es gar nicht erst zum Schaden bei ihm kommt? | |  | | | Ich denke, das ist natürlich klar. Wer sich darauf verlässt, dass er keine E-Mails mit Viren enthält, muss natürlich auch die entsprechenden Abwehrprogramme selbst einsetzen, so dass auf jeden Fall ein Mitverschulden des Empfängers in Betracht kommt.
|  |  | | |  | | | Kann ich mich mit einem Formular von diesen Haftungsansprüchen befreien? | |  | | | Wenn es zwischen den Parteien eine vertragliche Beziehung gibt und beide Parteien vertraglich vereinbaren, dass auf Ansprüche dieser Art verzichtet wird, dürfte dies unter Umständen gehen. Bekommt man allerdings gleich beim erstmaligen Übersenden der E-Mail solche Viren zugesandt und richten diese einen Schaden an, kann mal wohl nicht davon ausgehen, dass der Schadenersatzanspruch wirksam ausgeschlossen wird, denn er kann ja noch nicht Vertragsbestandteil geworden sein.
|  |  | | | Fazit:
Die Frage, wie man mit der Haftung bei virusverseuchten E-Mails umzugehen hat, ist nach meinem Dafürhalten noch nicht abschließend geklärt. Hier wird es noch eine Menge Klärungsbedarf geben, bevor man abschließend sagen kann, in welchem Umfang der Versender solcher E-Mails haftet.
Auf jeden Fall ist es ein Problem, das man nicht zu unterschätzen hat.
Autor: Herr Rechtsanwalt Michael Menzel Experte für Internetrecht 06. Juni 2004 |  |  | | |
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