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Interessantes zum Thema Internet

Ich möchte das @-Zeichen im Firmennamen anstelle des Buchstabens a verwenden, um auf die Branchenzugehörigkeit hinzuweisen. Ist das möglich?

Ich habe über ebay etwas verkauft. Der Käufer hat auch bei der Wahl sofort kaufen von seinem Optionsrecht Gebrauch gemacht. Als die Ware ausgeliefert werden sollte, hat er bestritten, das Kaufangebot gemacht zu haben.

Wer trägt die Beweislast?


Wenn eine Person in vielen Fällen über eine Auktionsplattform etwas veräußert, habe ich ein Widerrufsrecht nach dem Verbraucherschutzgesetz?

Gibt es Neuigkeiten zur Impressumpflicht?

Was gilt bei unverlangter E-Mail-Werbung?

Muss ich Schadensersatz leisten, wenn ich Inhalte einer anderen Homepage auf meine Homepage übernehme, ohne den Urheber gefragt zu haben?
Ich möchte das @-Zeichen im Firmennamen anstelle des Buchstabens a verwenden, um auf die Branchenzugehörigkeit hinzuweisen. Ist das möglich?

In der Vergangenheit gab es damit rechtliche Schwierigkeiten. Verschiedene Gerichte haben die Eintragungsfähigkeit dieses Zeichens in das Handelsregister verneint (BayOLG NW 2001, S. 2337).

Nach einer Entscheidung des Landgerichtes Berlin (abgedruckt in NJW RR 2004, S. 835) ist aber nunmehr die Meinung vertreten worden, dass dieses Wortzeichen Bestandteil der Gesellschaft geworden ist und deshalb auch als Bestandteil einer Firmenbezeichnung eintragungsfähig ist.

Ich habe über ebay etwas verkauft. Der Käufer hat auch bei der Wahl sofort kaufen von seinem Optionsrecht Gebrauch gemacht. Als die Ware ausgeliefert werden sollte, hat er bestritten, das Kaufangebot gemacht zu haben.

Wer trägt die Beweislast?

Hier finden die allgemeinen Regeln der Zivilprozessordnung Anwendung. Erklärt der Empfänger einer Ware, dass er das Angebot gar nicht abgegeben hat, so trägt derjenige, der etwas verkauft hat, die Beweislast für die gegenteilige Behauptung. Das bedeutet, der Verkäufer muss darlegen und beweisen können, dass der andere tatsächlich das Angebot gemacht hat.
Wenn eine Person in vielen Fällen über eine Auktionsplattform etwas veräußert, habe ich ein Widerrufsrecht nach dem Verbraucherschutzgesetz?
Voraussetzung hierfür wäre, dass eine Unternehmereigenschaft des Anbieters vorliegt. Allein der Umstand, dass der Anbieter viele Rechtsgeschäfte darüber abwickelt, belegt noch nicht, dass tatsächlich auch ein Unternehmer auf der anderen Seite sitzt. Auf jeden Fall trägt der Kunde die Beweislast dafür, dass ihm ein Widerrufsrecht zusteht. Damit muss er die Unternehmereigenschaft des anderen darlegen und unter Beweis stellen.
Gibt es Neuigkeiten zur Impressumpflicht?
Das Impressum muss ein ganz wesentlicher Bestandteil einer Webseite sein. Der Verantwortliche für den Inhalt muss sich klar zu erkennen geben. Erforderlich ist die Angabe einer ladungsfähigen Anschrift. Die Angabe einer Postfachanschrift ist nicht ausreichend.
Was gilt bei unverlangter E-Mail-Werbung?
Nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofes (BGH NJW 2004, S. 1655) galt schon, dass die Zusendung einer unverlangten Werbung per E-Mail grundsätzlich gegen die guten Sitten im Sinne des Wettbewerbs verstößt (§ 1 UWG a. F.). In der Neufassung des UWG ist die Frage nun in § 8 Abs. 2 Nr. 3 UWG geregelt. Werbung unter Verwendung elektronischer Post, ohne dass eine Einwilligung des Adressaten vorliegt, ist eine unzumutbare Belästigung. Hier wurde die Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation Art. 13 Abs. 1 umgesetzt, woraus sich ergibt, dass Direktwerbung mittels elektronischer Post vorher der Einwilligung des Empfängers bedarf.
Muss ich Schadensersatz leisten, wenn ich Inhalte einer anderen Homepage auf meine Homepage übernehme, ohne den Urheber gefragt zu haben?
Die Übernahme fremder Inhalte auf die eigene Homepage ist auf jeden Fall eine schwerwiegende Rechtsverletzung. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat in einem vergleichbaren Fall nunmehr sogar Schadensersatz zugesprochen und den Schaden fiktiv nach § 287 ZPO mangels anderer Anhaltspunkte geschätzt. Man hat hier wohl die GEMA-Lizenzen als Anhaltspunkt für die Schadenshöhe angenommen. Im konkreten Fall wurden € 5.100,00 Schadensersatz angesetzt (OLG Frankfurt am Main, MMR 2004, S. 476).

Autor: Herr Rechtsanwalt Michael Menzel
           Experte für Internetrecht
           16. September 2004

 

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