In der Vergangenheit gab es damit rechtliche Schwierigkeiten. Verschiedene Gerichte haben die Eintragungsfähigkeit dieses Zeichens in das Handelsregister verneint (BayOLG NW 2001, S. 2337).
Nach einer Entscheidung des Landgerichtes Berlin (abgedruckt in NJW RR 2004, S. 835) ist aber nunmehr die Meinung vertreten worden, dass dieses Wortzeichen Bestandteil der Gesellschaft geworden ist und deshalb auch als Bestandteil einer Firmenbezeichnung eintragungsfähig ist.
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