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| Ist es dem Arbeitgeber möglich, dem Arbeitnehmer die private Internetnutzung während der Arbeitszeit zu verbieten? | |
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| Grundsätzlich muss man hierzu sagen, dass es natürlich die Entscheidungsfreiheit des Arbeitgebers ist, ob er sein Eigentum einem Dritten zu privaten Zwecken zur Verfügung stellt. Hieraus folgt, dass es grundsätzlich zunächst erst einmal dem Arbeitgeber obliegt, ob der dem Arbeitnehmer die Möglichkeit einräumt, z. B. das E-Mail-System zu nutzen. Ausnahmen können sich dann ergeben, wenn für den Arbeitgeber ein dringender Fall vorliegt, z. B. wenn die Ehefrau verunglückte und nur so die Kommunikation möglich ist. |  |
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| Wie ist die Sachlage, wenn keine andere Möglichkeit besteht, z. B. seinem Partner mitzuteilen, dass man verspätet nach Hause kommt? | |
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| Hier wird die Auffassung vertreten, dass wenn aus dienstlichen Gründen ein Umstand eintritt, der es notwendig macht, dass Mailsystem privat zu nutzen, dies zulässig sein muss. Dies gilt z. B. für die Nachricht an die Ehefrau oder die eigenen Kinder, dass man verspätet aus dienstlichen Gründen nach Hause kommt. |  |
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| Wann kann man davon ausgehen, dass die private Nutzung erlaubt ist? | |
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| Zweifelsfrei kann der Arbeitgeber nur dann davon ausgehen, wenn es entweder im Arbeitsvertrag geregelt wurde oder wenn eine sog. Betriebsvereinbarung vorliegt. Natürlich kann sich der Arbeitnehmer auch darauf berufen, dass der Arbeitgeber die Erlaubnis im Betrieb öffentlich verkündete. |  |
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| Der Arbeitgeber duldet über einen Zeitraum von einem Jahr die private Nutzung. Kann man hier von einer erteilten Erlaubnis ausgehen? | |
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| Duldet der Arbeitgeber die private E-Mail-Nutzung über einen längeren Zeitraum, z. B. 8 - 12 Monate, kann man wohl von einer konkludenten, d. h. stillschweigenden Duldung ausgehen, das bedeutet, die Arbeitnehmer dürften darauf vertrauen, dass ihnen die Nutzung erlaubt ist. Gleiches gilt im übrigen auch, wenn das private Telefonieren nicht untersagt wurde. Auch in diesem Fall kann man wohl davon ausgehen, dass das private Versenden von E-Mails nicht verboten ist. |  |
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| Während der Arbeitszeit surft der Arbeitnehmer im Auftrag des Auftraggebers. Zufälligerweise stößt er dabei auf eine Seite, die ihn interessiert. Er liest sie. Ist dies eine private Nutzung? | |
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| Nein. Wenn der Arbeitnehmer während seiner Arbeitszeit aus dienstlichen Gründen surft und hierbei zufälligerweise auf eine für ihn interessante Seite stößt und darauf verweilt, kann man nicht von einer privaten Nutzung ausgehen, denn der Arbeitnehmer war damit beschäftigt, während der Arbeitszeit seine Arbeit zu tun. Es genügt die Absicht, die Arbeit voranzubringen. |  |
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| Kann eine erteilte Erlaubnis zurückgenommen werden? | |
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| Wenn eine mündliche Erklärung vorliegt und diese nicht Bestandteil des Arbeitsvertrages geworden ist, kann sie zurückgenommen werden. Ist die Zustimmung im Arbeitsvertrag oder in der Betriebsvereinbarung enthalten, geht dies nicht so ohne weiteres. Hier müsste der Arbeitsvertrag abgeändert werden. Dies ist nicht ohne weiteres möglich. |  |
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| Wann kann man von einem Missbrauch der Kommunikationssysteme sprechen? | |
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| Missbräuchliches Verhalten des Arbeitnehmers liegt wohl dann vor, wenn er z. B. gegen zeitliche Beschränkungen verstößt. Gibt der Arbeitgeber z. B. auf, dass man nicht länger als eine Stunde pro Woche surfen darf und wird dies wesentlich überschritten, so liegt wohl ein missbräuchliches Verhalten vor. Allerdings kann man diese Frage nicht generell so einfach beantworten, man muss vielmehr davon ausgehen, dass es sich hier um eine Einzelfallregelung geht und dass deshalb der Begriff des Ermessens wohl eine wesentliche Rolle spielen wird. |  |
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| Ein Mitarbeiter sieht sich pornographische Bilder an. Er stört dabei allerdings niemanden. Kein anderer nimmt es zur Kenntnis. Nur zufällig wird dies vom Arbeitgeber gesehen. Liegt ein Missbrauch der Kommunikationssysteme vor? | |
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| Der individuelle Konsum, der keinen anderen Dritten belästigt und der auch nicht gegen das Strafrecht verstößt, z. B. Kinderpornos etc., ist grundsätzlich keine Pflichtverletzung. Sie wird erst dann zur Pflichtverletzung, wenn hierdurch andere Mitarbeiter (Mitarbeiterinnen) belästigt werden. |  |
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| Ist der Arbeitgeber berechtigt, die Kommunikation seiner Arbeitnehmer zu überwachen? | |
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Der Arbeitgeber ist nicht berechtigt, Protokolle von Adressen von E-Mails oder URLS vorzunehmen, es sei denn, er benötigt dies zur Störungsbehebung oder Kostenermittlung. Dabei kann er natürlich auch zufällig auf das stoßen, was seine Mitarbeiter so versandt haben. Ein Schutz für den Mitarbeiter gibt es also grundsätzlich nicht. Allerdings gilt natürlich, dass das Recht am eigenen Wort geschützt ist. Hier gilt das Grundgesetz, d. h. der Inhalt von E-Mails dürfen nicht erfasst werden, etwas anderes gilt für die Größe der E-Mails, Adressen oder Zeitpunkt der E-Mail.
Das bedeutet, Protokolle dürfen gesammelt und gelesen werden, die Inhalte nicht. |  |
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| Dürfen verbotenerweise erlangte Dokumente gegen den Arbeitnehmer verwertet werden? | |
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| Nein. Hier muss man wohl sagen, dass ein sog. Verwertungsverbot besteht, denn Daten, die unerlaubterweise erlangt werden, dürfen nicht gegen den Arbeitnehmer verwertet werden. |  |
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