Immer wieder findet man den Hinweis auf der Anbieterseite, dass es sich um eine Privatauktion handelt und deshalb keine Gewährleistung und keine Rückgaberecht besteht.
Es stellt sich auch im Hinblick auf die Änderungen des Schuldrechts die Frage, ob solche Gewährleistungsausschlüsse rechtswirksam sind.
Grundsätzlich gilt nach Kaufvertragsrechts, dass die Kaufsache frei von Sachmängeln zu übergeben ist. Was ein Sachmangel ist, ist definiert in § 434 BGB.
Grundsätzlich beträgt die Gewährleistungszeit 2 Jahre und beginnt mit der Übergabe der Sache (§ 434 Abs. 1 Nr. 3 BGB).
Ist allerdings der Verkäufer Unternehmer kann er die Gewährleistungszeit nicht grundsätzlich ausschließen. Er kann allerdings bei gebrauchten Gegenständen die Gewährleistungszeit auf 1 Jahr beschränken. Allerdings ist bei der Frage der Gewährleistungszeit immer maßgeblich, was denn ein Sachmangel überhaupt ist.
Die Sache ist frei, nämlich frei von Sachmängeln, wenn sie bei Gefahrenübergang die vereinbarte Beschaffenheit hat.
Hier fangen die Probleme auch an, denn werden im Rahmen der Auktionen keine konkreten Zusagen durch den Verkäufer gemacht und hat der Käufer auch nicht darauf gedrängt, dass klar und deutlich festgehalten wird, was im Angebot des Verkäufers enthalten sein muss, stellt sich sehr schnell die Frage, ob denn überhaupt ein Sachmangel vorliegt, wenn das Fahrzeug von den Vorstellungen des Käufers abweicht.
Vereinbart ist eine Beschaffenheit nämlich wie sie im Angebot angegeben ist. Wurde also ein Gegenstand beschädigt und dem Kunden angeboten, so kann der Kunde selbstverständlich hieraus keine Rechte für sich ableiten, denn er wusste ja, was er kaufte. Wichtig ist also, wenn man von einem Fahrzeughändler einen Pkw erwirbt, dass man sich ganz konkret das Angebot anschaut, prüft, ob man mit dem Zustand des Pkw so einverstanden ist. Am besten ist allerdings noch, man schaut sich das Fahrzeug vor Abschluss des Vertrages an, denn es geht hier ja teilweise um sehr viel Geld.
Handelt es sich um einen Privatverkäufer, kann dieser grundsätzlich unter Ausschluss der Gewährleistung verkaufen, es sei denn er hat den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache ausgesprochen. |