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Der Autokauf über das Internet

1. Ist es grundsätzlich möglich, dass ich einen wirksamen Kaufvertrag schließe, wenn ich ein Auto über das Internet erwerbe?


2. Kann der Verkäufer eines Autos z.B. bei einer Internet-Auktion die Gewährleistung ausschließen?

3. Welche Rechte habe ich, wenn ein Sachmangel vorliegt?

4. Ich habe ein Fahrzeug über das Internet gekauft und möchte nunmehr zurücktreten, weil vorn eine kleine Beule an der Stoßstange vorhanden ist, die der Verkäufer mir vorher nicht genannt hat.

5. Kann ich nicht auch von meinem Widerrufs- und Rückgaberecht Gebrauch machen, dies sieht doch der Gebrauchsgüterkauf vor?
zu 1. Ist es grundsätzlich möglich, dass ich einen wirksamen Kaufvertrag schließe, wenn ich ein Auto über das Internet erwerbe?

Vielfach wird immer noch der Irrglaube vertreten, man könnte Verträge nur schriftlichen abschließen. Liegt nichts schriftliches vor, ist man daran nicht gebunden. Dies ist natürlich falsch. Es handelt sich hier um einen weit verbreiteten Irrtum.

Verträge können mündlich oder aber auch schriftlich geschlossen werden oder auch bei Online-Auktionen, z.B. bei Ebay, teilweise wird sogar die Auffassung vertreten, dass die Ebay-Auktion eine Versteigerung im Sinne des § 156 BGB darstellt.

Bei einer Versteigerung kommt der Vertrag erst durch den Zuschlag zustande. Ist dies der Fall, d.h. hat man ein Ebay-Angebot abgegeben und wird einem das Auto zugeschlagen, ist der Vertrag geschlossen, auch wenn man noch gar nicht genau weiß, wie das Fahrzeug aussieht. Deshalb ist es besonders wichtig, dass man, bevor man den Vertrag abschließt, sich darüber informiert, in welchem Zustand das Fahrzeug verkauft wird. Von besonderer Wichtigkeit sind die Fragen der Anzahl der Vorbesitzer, der Verbrauch, das Baujahr, die Zusatzausstattung, die zugesichert Unfallfreiheit etc.

Diese Angaben sind wichtig, um spätere Gewährleistungsansprüche überhaupt geltend zu machen.

zu 2. Kann der Verkäufer eines Autos z.B. bei einer Internet-Auktion die Gewährleistung ausschließen?

Immer wieder findet man den Hinweis auf der Anbieterseite, dass es sich um eine Privatauktion handelt und deshalb keine Gewährleistung und keine Rückgaberecht besteht.

Es stellt sich auch im Hinblick auf die Änderungen des Schuldrechts die Frage, ob solche Gewährleistungsausschlüsse rechtswirksam sind.

Grundsätzlich gilt nach Kaufvertragsrechts, dass die Kaufsache frei von Sachmängeln zu übergeben ist. Was ein Sachmangel ist, ist definiert in § 434 BGB.

Grundsätzlich beträgt die Gewährleistungszeit 2 Jahre und beginnt mit der Übergabe der Sache (§ 434 Abs. 1 Nr. 3 BGB).

Ist allerdings der Verkäufer Unternehmer kann er die Gewährleistungszeit nicht grundsätzlich ausschließen. Er kann allerdings bei gebrauchten Gegenständen die Gewährleistungszeit auf 1 Jahr beschränken. Allerdings ist bei der Frage der Gewährleistungszeit immer maßgeblich, was denn ein Sachmangel überhaupt ist.

Die Sache ist frei, nämlich frei von Sachmängeln, wenn sie bei Gefahrenübergang die vereinbarte Beschaffenheit hat.

Hier fangen die Probleme auch an, denn werden im Rahmen der Auktionen keine konkreten Zusagen durch den Verkäufer gemacht und hat der Käufer auch nicht darauf gedrängt, dass klar und deutlich festgehalten wird, was im Angebot des Verkäufers enthalten sein muss, stellt sich sehr schnell die Frage, ob denn überhaupt ein Sachmangel vorliegt, wenn das Fahrzeug von den Vorstellungen des Käufers abweicht.

Vereinbart ist eine Beschaffenheit nämlich wie sie im Angebot angegeben ist. Wurde also ein Gegenstand beschädigt und dem Kunden angeboten, so kann der Kunde selbstverständlich hieraus keine Rechte für sich ableiten, denn er wusste ja, was er kaufte. Wichtig ist also, wenn man von einem Fahrzeughändler einen Pkw erwirbt, dass man sich ganz konkret das Angebot anschaut, prüft, ob man mit dem Zustand des Pkw so einverstanden ist. Am besten ist allerdings noch, man schaut sich das Fahrzeug vor Abschluss des Vertrages an, denn es geht hier ja teilweise um sehr viel Geld.

Handelt es sich um einen Privatverkäufer, kann dieser grundsätzlich unter Ausschluss der Gewährleistung verkaufen, es sei denn er hat den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache ausgesprochen.

zu 3. Welche Rechte habe ich, wenn ein Sachmangel vorliegt?
Der Käufer kann nach neuem Recht grundsätzlich wählen, ob er eine mangelfreie Sache geliefert, den Mangel beseitigt haben oder vom Vertrag zurücktreten will oder gar Schadensersatzansprüche geltend machen will. Galt früher nach altem Recht, dass Schadensersatzansprüche und Rücktritt nicht nebeneinander geltend gemacht werden können, ist durch die veränderte Rechtslage beides nunmehr möglich.
zu 4. Ich habe ein Fahrzeug über das Internet gekauft und möchte nunmehr zurücktreten, weil vorn eine kleine Beule an der Stoßstange vorhanden ist, die der Verkäufer mir vorher nicht genannt hat.

Grundsätzlich ist geregelt in §§ 437, 440 unter welchen Voraussetzungen der Käufer vom Vertrag zurücktreten kann. Wie bereits erwähnt, besteht das Rücktrittsrecht neben dem Anspruch auf Mangelbeseitigung. D.h. auch wenn eine Mangelbeseitigung möglich wäre, kann der Käufer grundsätzlich vom Vertrag zurücktreten.

Aber: Natürlich ist es nicht möglich, bei jedem Mangel von seinem Rücktrittsrecht Gebrauch zu machen. Der Gesetzgeber verlangt vielmehr, dass eine nicht ganz unerhebliche Pflichtverletzung vorliegt. Ein Käufer kann also vom Vertrag dann nicht zurücktreten, wenn er den Mangel selbst mit einfachen Mitteln beheben kann oder aber der Mangel nur unwesentlich groß ist. Im vorliegenden Fall glaube ich also nicht, dass vom Rücktrittsrecht Gebrauch gemacht werden kann. Denn der Mangel ist so geringfügig, dass man nicht von einer erheblichen Pflichtverletzung sprechen kann.

zu 5. Kann ich nicht auch von meinem Widerrufs- und Rückgaberecht Gebrauch machen, dies sieht doch der Gebrauchsgüterkauf vor?

Grundsätzlich gilt, dass der Käufer von Waren im Internet grundsätzlich auch die Möglichkeit haben soll, sich vom Vertrag zu lösen. Grundsätzlich ist allerdings im Falle des Gebrauchsgüterkaufs, dass ein Unternehmer auf der Verkäufer und ein Verbraucher auf der Käuferseite steht.

Handelt es sich um Geschäfte von Verbraucher zu Verbraucher, gilt das Widerrufsrecht nicht.

Autor: Herr Rechtsanwalt Michael Menzel
           Experte für Internetrecht
           13. Juli 2004

 

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