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Wie kommt im Internet ein Vertrag zustande und worauf habe ich zu achten?

Kann ich grundsätzlich über das Internet überhaupt einen formwirksamen Vertrag abschließen?

Wenn ich als Verbraucher beim Online-Shop nachfrage, ob der Artikel vorhanden ist und ich dann die entsprechende Bestätigung bekomme, ist dann schon ein Vertrag zustande gekommen?

Wann wird ein Angebot, das über das Internet ausgesprochen wird, wirksam?


Gilt im Internet ein besonderer Verbraucherschutz?

Was genau sind Fernabsatzverträge und worauf finden sie Anwendung?

Wer ist Verbraucher und wer ist Unternehmer?

Bestehen für den Unternehmer besondere Informationspflichten?

Steht dem Verbraucher ein Widerrufsrecht oder Rückgaberecht zu?

Wer trägt die Kosten im Falle des Widerrufs bzw. der Rücksendung?

Erfüllt der Unternehmer seine Informationspflicht, wenn er diese Information im Rahmen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen ausspricht?

Ist der Anspruch bei Abschluss eines Vertrages über das Internet auch einklagbar?
Kann ich grundsätzlich über das Internet überhaupt einen formwirksamen Vertrag abschließen?

Wie im täglichen Leben können Verträge auch im Internet geschlossen werden. Beim sog. Online-Schoppen werden Kaufverträge geschlossen. Deshalb finden auch die zivilrechtlichen Vorschriften über die Kaufverträge Anwendung.

Seit dem 01.01.2002 ist allerdings zu unterscheiden zwischen einem Kaufvertrag § 433 BGB und einem sog.    Verbrauchsgüterkauf § 474 BGB.

Diese Vorschrift ist eine Besonderheit und soll den Verbraucherschutz besonders hervorheben.

Ungeachtet dieser neuen Vorschrift, die seit dem 01.01.2002 Anwendung findet, ist der Kaufvertrag im Internet grundsätzlich möglich. Um einen Vertrag wirksam zu schließen, benötigt man ein Angebot und die Annahme desselben. Beide sind sog. Willenserklärungen.

Willenserklärungen können auf elektronischem Weg abgegeben werden, also entweder per E-Mail oder direkt am Bildschirm, z. B. durch das Anklicken von sog. Bestellbuttons. Zwar sind diese Erklärungen mit Hilfe des Computers abgegeben, aber man rechnet sie dem menschlichen Willen zu, sodass man tatsächlich von Angebot und Annahme sprechen kann. Schreibt das Gesetz allerdings eine besondere Form des Vertrages vor, wie z. B. bei Grundstückskaufverträgen oder Erbverträgen, wo ja eine notarielle Beurkundung erforderlich wäre, ist der Abschluss des Vertrages über das Internet nicht möglich.

Wenn ich als Verbraucher beim Online-Shop nachfrage, ob der Artikel vorhanden ist und ich dann die entsprechende Bestätigung bekomme, ist dann schon ein Vertrag zustande gekommen?

Grundsätzlich kommt, wie bereits erwähnt, ein Vertrag nur dann zustande, wenn Angebot und Annahme vorliegen. Ein Shop-Anbieter wird im Regelfall in seinem Online-Shop lediglich Waren zum Kauf anbieten. Allein die Darstellung der Ware ist für sich gesehen noch kein Angebot zum Abschluss eines Kaufvertrages, was durch einfache Erklärung angenommen werden kann.

Das hängt damit zusammen, dass der Shop-Anbieter nicht im Voraus weiß, wie viele Käufer sich für seine Produkte interessieren. Vielleicht hat er gar nicht so viele Waren vorrätig. Könnte er nicht liefern, müsste er haften, wenn das Angebot angenommen wird. Ein solches Risiko möchte selbstverständlich kein Online-Shop eingehen. Deshalb sind solche Darstellungen bei Online-Shops lediglich Einladungen zur Abgabe eines Angebots. Man nennt sie auch invitatio ad offerendum. Man kennt dies auch noch in anderen Formen, z. B. in einem Geschäft oder in einem Katalog, wo Waren erstmal angeboten werden.
Das Angebot selbst gibt der Kunde ab, nämlich in der Form, dass er sein Bestellformular an den Online-Shop sendet und damit zum Ausdruck bringt, dass er gerne kaufen möchte.
Der Verkäufer kann nun entscheiden, ob er das Angebot annimmt. Für den Vertragsabschluß sind also Angebot und Annahme entscheidend, wobei man immer differenzieren muss, wer das Angebot abgibt oder die Annahmeerklärung ausspricht.

Wann wird ein Angebot, das über das Internet ausgesprochen wird, wirksam?

Nach den Vorschriften des Zivilrechtes wird ein Angebot bei dessen Zugang wirksam. Es handelt sich hierbei um eine Erklärung unter Abwesenden. Eine Erklärung unter Anwesenden wäre z. B. eine telefonische Bestellung, die sofort mit der Abgabe wirksam wird. Man trifft diese Unterscheidung, da im E-Mail-Verkehr, aber auch im Postverkehr, die Möglichkeit der Befragung oder Diskussion über das Produkt nicht möglich ist. Ist die Willenserklärung in den Machtbereich des Empfängers gelangt, so ist sie zugegangen. Es kommt dabei darauf an, wann sie der Empfänger unter gewöhnlichen Umständen erhalten hat und wann er  in zumutbarer Art und Weise diese Erklärung lesen kann.

Problematisch kann dies bei vollautomatisierten Verfahren sein, wenn also die EDV-Anlage des Empfängers so programmiert ist, dass sie selbständige Bestellungen oder andere Mitteilungen entgegennimmt, beantwortet oder auswirft, also grundsätzlich eine Kenntnisnahme rund um die Uhr möglich wäre. Derartige Daten gehen beim Empfänger ein, wenn sie die Schnittstelle zur EDV-Anlage passiert haben.

Hat der Empfänger ein E-Mail-System, dann gilt die Erklärung als dann zugegangen, wenn sie in den elektronischen Briefkasten "eingeworfen" worden ist und zu den gewöhnlichen Geschäftszeiten geleert wird. Eine E-Mail, die um 22.00 Uhr eingegangen ist, gilt dann als zugegangen, wenn sie am nächsten Morgen abgerufen werden könnte.

Wichtig ist diese Abgrenzung deshalb, weil eine Erklärung vor dem Zugang noch widerrufen werden könnte. Deshalb kann die Frage des Zugangs durchaus in der einen oder anderen Angelegenheit besonders problematisch sein.

Gilt im Internet ein besonderer Verbraucherschutz?

Im Internet können Verträge blitzschnell abgewickelt werden, das bedeutet natürlich auch, dass Verpflichtungen vom Käufer oder Verkäufer eingegangen werden könnten, deren Folgen unter Umständen für die ein oder andere Vertragspartei gar nicht absehbar waren. Hinzukommt, dass der Kunde seinen Vertragspartner nicht persönlich kennt. Manchmal kennt er nur die Telefonnummer, seine E-Mail-Anschrift oder aber die Internetadresse. Manchmal nicht mal dies. Der Artikel ist oftmals nur beschrieben und maximal durch ein Bild näher beziffert. Eine Prüfung des Artikels ist deshalb vor Vertragsabschluß im wesentlichen gar nicht möglich. Erst, wenn der Artikel beim Kunden ankommt, sieht er dann, ob das, was er dort bestellt hat, tatsächlich dem entspricht, was er haben wollte.

Zum Schutz des Verbrauchers wurde deshalb zunächst das sog. Fernabsatzgesetz (FAG) entwickelt. Das Fernabsatzgesetz war neben dem Bürgerlichen Gesetzbuch ein gesondertes Gesetz. Durch die sog. Schuldrechtsreform ist das Fernabsatzgesetz nunmehr in das Bürgerliche Gesetzbuch eingefügt worden. Die Vorschriften über Fernabsatzverträge findet man nunmehr in den §§ 312 b - 312 f BGB, wobei das Fernabsatzgesetz im wesentlichen inhaltlich übernommen worden ist.

 

Was genau sind Fernabsatzverträge und worauf finden sie Anwendung?

Fernabsatzverträge sind Verträge über die Lieferung von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen, die zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln abgeschlossen werden, es sei denn, dass der Vertragsschluss nicht im Rahmen eines für den Fernabsatz organisierten Vertriebs- oder Dienstleistungssystems erfolgt.
Es sind also Verträge, die ausschließlich unter der Verwendung von Fernkommunikationsmitteln zustande kommen.

Fernkommunikationsmittel sind Kommunikationsmittel, die zur Anbahnung oder zum Abschluss eines Vertrages zwischen einem Verbraucher und einem Unternehmer  ohne gleichzeitige körperliche Anwesenheit der Vertragsparteien eingesetzt werden können, insbesondere Briefe, Kataloge, Telefonanrufe, Telekopien, E-Mails sowie Rundfunk und Tele- und Mediendienste. Es sind also alle Verträge betroffen, bei denen  einen gleichzeitige körperliche Anwesendheit der Vertragsparteien nicht gegeben ist.

Besondere Ausnahmen gibt es selbstverständlich auch hier. So findet das Gesetz über Fernabsatzverträge keine Anwendung bei Verträgen über Fernunterricht, Teilnutzung von Wohngebäuden, Finanzgeschäfte, die Veräußerung von Grundstücken, die Lieferung von Lebensmitteln, Getränken oder sonstigen Haushaltsgegenständen des täglichen Bedarfs, die am Wohnsitz, am Aufenthaltsort oder am Arbeitsplatz eines Verbrauchers von Unternehmern im Rahmen häufiger und regelmäßiger Fahrten geliefert werden. So ist also die Bestellung einer Pizza, selbst wenn sie über sog. Fernkommunikationsmittel bestellt worden ist, kein Vertrag, auf den das Fernabsatzgesetz (§ 312 b BGB) Anwendung finden würde. Auch Finanzgeschäfte sind ausgeschlossen. Hierzu hat die Europäische Kommission eine besondere Richtlinie entworfen.

Wer ist Verbraucher und wer ist Unternehmer?

Was unter diesen Begriffen zu verstehen ist, ist geregelt in §§ 13 und 14 des Bürgerlichen Gesetzbuches.

Ein Verbraucher ist jede natürliche Person, die eine Rechtsgeschäft zu einem Zweck abschließt, der weder ihrer gewerblichen, noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann. Das heißt, ein Verbraucher handelt eigentlich nur zu privaten Zwecken. Bestellt also jemand von zu Hause aus einen PC oder ein Laptop und benötigt er diese nicht für seine berufliche Fortbildung, so handelt er als Verbraucher, wenn er diese Bestellung aufgibt.

Der Unternehmer wird definiert als natürliche oder juristische Person oder rechtskräftige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäftes in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt. Der Unternehmer handelt also zu geschäftlichen Zwecken.

Bestehen für den Unternehmer besondere Informationspflichten?

Der Unternehmer hat den Verbraucher rechtzeitig vor Abschluss eines Fernabsatzvertrages klar und verständlich zu informieren. Es besteht eine sog. Informationspflicht zu folgenden Angaben:

  • Name uns Anschrift des Unternehmers,
  • die wesentlichen Merkmale der Ware oder Dienstleistung sowie deren Preis,
  • das Zustandekommen des Vertrages,
  • Einzelheiten hinsichtlich der Zahlung,
  • Liefermodalitäten usw.

Wichtig ist, dass diese Informationen rechtzeitig vor Abschluss des Vertrages dem Verbraucher vorliegen. Dabei müssen die Einzelheiten klar und verständlich sein. Der Unternehmer hat auf diese Informationen in seinem Online-Shop deutlich hinzuweisen.

Steht dem Verbraucher ein Widerrufsrecht oder Rückgaberecht zu?

Bei sog. Fernabsatzverträgen steht dem Unterzeichner grundsätzlich ein Widerrufsrecht zu, § 355 BGB, § 312 d BGB. Allerdings kann dem Verbraucher auch ein Rückgaberecht bei Lieferung über Waren eingeräumt werden.

Wichtig zu wissen ist, dass der Widerruf nicht begründet werden muss. Er muss auch ausgesprochen werden, was auch dadurch geschehen kann, das man die Waren zurücksendet.

Grundsätzlich gilt eine 2-Wochenfrist, wobei diese Frist sich verlängern kann, wenn der Unternehmer vorher seine Informationspflicht nicht erfüllt hat. Ein Widerrufsrecht besteht dann nicht, wenn die Waren speziell nach Kundenwünschen angefertigt worden sind (z. B. bei Maßhemden) oder wenn es sich  um Lieferungen von Audio- und Videoaufzeichnungen oder von Software handelt, sofern die gelieferten Datenträger vom Verbraucher entsiegelt worden sind. Auch Zeitschriften, Illustrierte und Zeitungen können nicht so ohne weiteres, nachdem man sie gelesen hat, zurückgeschickt werden. Bei Versteigerungen i. S. des § 156 BGB ist ein Widerruf ebenfalls nicht möglich.

Im übrigen ist es eigentlich in der Praxis zwischenzeitlich so, dass die meisten Versandhäuser ein Rückgaberecht einräumen, ohne dass ein gesonderter Widerruf ausgesprochen werden müsste.

Wer trägt die Kosten im Falle des Widerrufs bzw. der Rücksendung?

Macht der Verbraucher von seinem Recht Gebrauch, so hat er nach fristgerechtem Widerruf die Waren auf Kosten und Gefahr des Unternehmers zurückzusenden. Bei einem Warenwert bis zu  40,00 EUR können dem Verbraucher die Rücksendekosten auferlegt werden. Der Verbraucher ist schadensersatzpflichtig, wenn er einen entstandenen Schaden an der gelieferten Ware zu vertreten hat.

Ist die Widerrufsbelehrung jedoch nicht ordnungsgemäß erfolgt, haftet der Verbraucher bei leichter Fahrlässigkeit nicht. Benutzt er die Ware, kann der Unternehmer Vergütung verlangen. Dies setzt allerdings voraus, dass er spätestens bei Vertragsschluss in Textform auf diese Rechtsfolge und Möglichkeit hingewiesen worden ist. Weitergehende Ansprüche bestehen nicht.

Erfüllt der Unternehmer seine Informationspflicht, wenn er diese Information im Rahmen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen ausspricht?

Grundsätzlich kann die Informationspflicht auch dadurch erfüllt werden, dass man sie in die Allgemeinen Geschäftsbedingungen mit einbindet. Was die gesetzliche Regelung betrifft, ist auch hier darauf hinzuweisen, dass das Gesetz über die Allgemeinen Geschäftsbedingungen aufgehoben wurde und sich dieses Gesetz nunmehr ebenfalls im Bürgerlichen Gesetzbuch, hier unter den Vorschriften §§ 305 ff. BGB, wiederfindet.

Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen haben den Vorteil, dass ein Unternehmer nicht mit jedem Kunden neu darüber verhandeln muss, welche Vertragsbedingungen bei dem jeweilig abgeschlossenen Vertrag gelten sollen. Die allgemeinen Geschäftsbedingungen sind die Vorgaben des Unternehmers. Diese können allerdings nur dann Wirkung entfalten, wenn sie auch tatsächlich Vertragsbestandteil werden.

Dabei fordert der Gesetzgeber, dass der Verwender solcher Allgemeinen Geschäftsbedingungen seine Vertragspartner vorher oder bei Vertragsabschluß in zumutbarer Weise die Möglichkeit einräumt, diese zur Kenntnis zu nehmen und ausdrücklich darauf hinweist. Ein Hinweis auf der Homepage auf die Allgemeinen Geschäftsbedingungen genügt nicht. Der Verwender ist darüber hinaus verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass die Allgemeinen Geschäftsbedingungen problemlos abgerufen werden können. Bietet ein Unternehmer ausschließlich die Möglichkeit des Faxabrufes an, reicht dies nicht aus, um von einer zumutbaren Möglichkeit der Kenntnisnahme sprechen zu können, denn hier wäre ja vorausgesetzt, dass man ein Faxgerät besitzt und mithin zusätzlicher Aufwand  gefordert wird. Allgemeine Geschäftsbedingungen werden deshalb nur dann wirksam, wenn sie tatsächlich Bestandteil des Vertrages geworden sind. Hierauf haben Unternehmer und Verbraucher in jeden Fall zu achten.

Ist der Anspruch bei Abschluss eines Vertrages über das Internet auch einklagbar?

Dass ein wirksamer Kaufvertrag zwischen den Parteien geschlossen werden kann, haben wir bereits geschildert. Grundsätzlich können also Ansprüche auch gerichtlich geltend gemacht werden. Voraussetzung ist natürlich, dass die Vertragspartei, die sich an den Vertrag nicht mehr gebunden fühlt, auch tatsächlich zugibt, dass sie z. B. die Bestellung abgegeben hat. Wird dies bestritten, stellt sich die Frage, ob das auf Festplatte gespeicherte Bestellformular als Beweis vor Gericht ausreicht.

Das würde voraussetzen, dass dieses Bestellformular Urkundencharakter hat. Eine Urkunde ist ein stichfester Beweis vor Gericht, denn sie ist eine verkörperte Gedankenerklärung und lässt den Aussteller erkennen. Ihr  kommen deshalb zwei besondere Funktionen zu, die Authentizität ihres Ausstellers und die Unverfälschtheit ihres Inhaltes.

Bei elektronischen Dokumenten kann jedoch nie von einer Fälschungssicherheit ausgegangen werden. Es existiert im übrigen kein körperliches Original. Der Empfänger kann sich also nicht allein darauf verlassen, dass das Dokument auch tatsächlich vom Absender stammt, denn grundsätzlich könnte das Dokument auf technische Art und Weise einfach verfälscht werden.

Der Gesetzgeber hat deshalb elektronische Dokumente nicht als Urkunden im Zivilprozess zugelassen. Liegt also nur eine derartige per E-Mail ausgesprochene Erklärung vor, steht es um die Beweisbarkeit im Falle eines Prozesses schlecht. Es ist deshalb wohl von wesentlicher Bedeutung, dass man neben der E-Mail noch eine schriftliche Bestätigung hinterherschickt, um so sicherstellen zu können, dass man auch in einem späteren Prozess beweisen kann, dass ein Vertrag zwischen den Parteien zustande gekommen ist. Ganz ohne Papier geht es also immer noch nicht.

Beachtet man diese Regeln, so kann man durchaus im Electronic Commerce zügig seine Geschäfte abwickeln und hierdurch für beide Parteien erhebliche Kosten sparen. Ein gewisse Unsicherheit bleibt aber in jedem Fall, solange der Einsatz von sog. digitalen Signaturen keine Selbstverständlichkeit ist.

Was es mit den digitalen Signaturen auf sich hat, werden wir in der nächsten Ausgabe von "Konkret gefragt" beantworten.

 

Wichtiger Hinweis:

Das abc-Recht-Portal  wird derzeit in Gänze überarbeitet. Auch die Inhalte dieser Seite, wie die aller Folgeseiten, sollen in Kürze aktualisiert werden. Die hier angebotenen Informationen entsprechen möglicherweise nicht mehr dem aktuellen Stand von Gesetzgebung und Rechtsprechung. Wir bitten, dies zu berück-
sichtigen und insofern auch um Ihr Verständnis.