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Konkret gefragt zum sog. Justizkommunikationsgesetz (JKOMG)

Ich habe davon gehört, dass künftig ab dem 01.04.2005 auch mittels elektronischen Verkehrs Klagen eingereicht werden können. Ist dies so richtig?


Für welche Gerichtsbereiche trifft diese neue gesetzliche Form zu?

Heißt das, dass damit auch elektronische Kommunikationsformen neben dem Papier benutzt werden können?


Welches Ziel verfolgt dieses Gesetz?

Wie ist das mit dem Risiko einer fehlgeschlagenen Übermittlung? Wer trägt dies?

Wird denn ein elektronisches Dokument handschriftlich unterzeichnet? Gibt es dafür auch eine Regelung?


Wer kommt denn als Signaturanbieter in Betracht?

Wie funktioniert das mit der Signaturkarte?

Wie kann man Akteneinsicht in eine elektronische Akte nehmen?

Ist auch damit zu rechnen, dass künftig Urteil elektronisch zugestellt werden können?

Werden dadurch Prozesse schneller geführt?

Ich habe davon gehört, dass künftig ab dem 01.04.2005 auch mittels elektronischen Verkehrs Klagen eingereicht werden können. Ist dies so richtig?

Zunächst ist es erst einmal richtig, dass es seit dem 01.04.2005 das sog. Justizkommunikationsgesetz gibt. Es regelt seinem Namen nach zwar nur elektronische Kommunikationsformen in der Justiz, betrifft aber die gesamte moderne Kommunikation mit der Justiz. Mit dem nunmehrigen Gesetz hat der Gesetzgeber für eine Vielzahl von Verfahrensarten in verschiedenen Gerichtsbarkeiten die gesetzlichen Voraussetzungen für eine breite Einführung geschaffen.

Für welche Gerichtsbereiche trifft diese neue gesetzliche Form zu?

Die neue Regelung betrifft insbesondere das Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtswesen sowie die Arbeitsgerichte, aber auch das Strafverfahren und das Bußgeldverfahren nach dem sog. Ordnungswidrigkeitengesetz. Davon ausgenommen ist noch das Vollstreckungsverfahren.

Heißt das, dass damit auch elektronische Kommunikationsformen neben dem Papier benutzt werden können?

Genau. Damit können elektronische Kommunikationsformen gleichberechtigt neben der herkömmlichen papiergebundenen Schriftform oder der mündlichen Form rechtswirksam verwendet werden.

Welches Ziel verfolgt dieses Gesetz?

Natürlich kann sich die Justiz auch nicht vor den neuen Medien verschließen. Genau aus diesem Grund beabsichtigt das Justizkommunikationsgesetz eine umfassende elektronische Aktenbearbeitung innerhalb des Gerichts. Damit sollen Arbeitsabläufe vereinfacht und erleichtert werden. Ziel wird es sein, von der Papierakte hin zum elektronischen Datendokument zu kommen.

Wie ist das mit dem Risiko einer fehlgeschlagenen Übermittlung? Wer trägt dies?

Das Risiko einer fehlgeschlagenen Übermittlung trägt in der Regel der Absender, aber die neue Zivilprozessordnung sieht auch vor, dass der Absender davon unterrichtet wird, dass ein übermitteltes - also eingegangenes - Dokument nicht zur Bearbeitung durch das Gericht geeignet ist. Hier soll dem Absender die Möglichkeit gegeben werden, bei noch laufender Frist das Dokument nochmals unter anderen Voraussetzungen einzureichen.

Wird denn ein elektronisches Dokument handschriftlich unterzeichnet? Gibt es dafür auch eine Regelung?

Nach § 130 b ZPO, also der Zivilprozessordnung, ist  - soweit die Zivilprozessordnung überhaupt die handschriftliche Unterzeichnung vorsieht - diese Form bei elektronischen Dokumenten durch Hinzufügung des Namens und der qualifizierten elektronischen Signatur des Unterzeichners gewahrt. Diese Signatur wird von einem Signaturanbieter vergeben.

Wer kommt denn als Signaturanbieter in Betracht?

Da gibt es z.B. die Signtrust, die DATEV, die T-Systeme oder aber verschiedene Anwaltskammern, die ebenfalls Signaturkarten anbieten.

Wie funktioniert das mit der Signaturkarte?

Der Anwender erhält eines Smartcard, die er zum Signieren in ein Lesegerät einführt und mittels eines PIN entsprechend zu aktivieren hat. Hier wird überprüft, ob die Identität gewährleistet ist und dann ist dem Grunde nach das Versenden möglich.

Wie kann man Akteneinsicht in eine elektronische Akte nehmen?

Die Einsicht in die elektronische Akte kann durch Erteilung eines Aktenausdrucks durch Wiedergabe auf dem Bildschirm, also einem Einsichtsterminal im Gericht oder z.B. durch elektronische Übermittlung von Dokumenten erfolgen.

Ist auch damit zu rechnen, dass künftig Urteil elektronisch zugestellt werden können?

Auch das ist vorgesehen. Die neue Zivilprozessordnung sieht vor, dass die Übermittlung von Ausfertigungen mittels Computerfax unter Verwendung von eingescannter Unterschrift, dem Gerichtssiegel ausgefertigt werden können. Damit ermöglicht das Justizkommunikationsgesetz die direkte rechtswirksame Zustellung per Fax direkt vom PC der Servicekraft zum entsprechenden Empfänger.

Werden dadurch Prozesse schneller geführt?

Das bleibt abzuwarten. Auf jeden Fall ist mit dieser neuen gesetzlichen Regelung durch den Gesetzgeber Neuland betreten worden. Eine solche Handhabung gab es bislang in dieser Form nicht, sodass abzuwarten bleibt, inwieweit sich Prozesse hierdurch zügiger beenden lassen können.

 

Autor: Rechtsanwalt Michael Menzel
25.04.2005

 

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