Grundsätzlich ist die Frage der persönlichen Inanspruchnahme für Aktiengesellschaften geregelt im §§ 93 Abs.2 S.1, 216 Abs. 1 Aktiengesetz und § 43 Abs. 2 GmbH-Gesetz.
Voraussetzung für die Inanspruchnahme des Geschäftsleiters ist:
- ein Schaden muss entstanden sein,
- der ursächliche Zusammenhang zwischen Pflichtverletzung und dem Schaden besteht,
- eine Pflichtverletzung muss vorliegen.
Das einmal grob umrissen zu der Frage, welche Voraussetzungen vorliegen müssen.
Die immer wiederkehrende Frage, die sich ein Geschäftsleiter stellen muss, ist deshalb die Frage, was er denn dafür tun muss, damit man ihm eine Pflichtverletzung nicht vorwerfen kann. Hierzu hilft ein Blick in das Kontragesetz in der Fassung vom 27.04.1998, mit dem ein neuer § 91 Abs. 1 Aktiengesetz eingeführt worden ist. Der Vorstand hat danach geeignete Maßnahmen zu treffen, ein Überwachungssystem einzurichten, damit Entwicklungen, die den Fortbestand der Gesellschaft gefährdet früh erkannt werden können. Man spricht hierbei auch von einem sogenannten Risikomanagement. Der Geschäftsleiter einer Gesellschaft ist verpflichtet, das Risikomanagement zu betreiben. |