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Haften Manager bei Datenverlust?

Haften Geschäftsführer einer GmbH oder Vorstandsmitglieder einer AG im Falle eines Datenverlustes?

Werden denn Geschäftsleiter von ihren Gesellschaften überhaupt in Anspruch genommen?

Unter welchen Voraussetzungen steht denn ein Anspruch der Gesellschaft gegen den Geschäftsleiter?

Gehört zum Risikomanagement auch IT-Sicherheitsmanagement?

Kann schon eine fehlende Datensicherung zur Haftung der Geschäftsleitung führen?

Wie bemüht man sich um ein solches Sicherheitsmanagement-Konzept?
Haften Geschäftsführer einer GmbH oder Vorstandsmitglieder einer AG im Falle eines Datenverlustes?
Grundsätzlich sind Geschäftsführer einer GmbH, Vorstands- oder Aufsichtsratsmitglieder einer AG aber auch Geschäftsführer und Gesellschafter einer OHG oder einer KG dem Risiko einer persönlichen Inanspruchnahme ausgesetzt. Ein solches Haftungsrisiko erstreckt sich auch auf schwere Fälle von Datenverlust in einem Unternehmen.
Werden denn Geschäftsleiter von ihren Gesellschaften überhaupt in Anspruch genommen?

Kommt es zu einem Datenverlust und damit verbunden zu einem Schaden für das Unternehmen, kann sich es wohl kein Unternehmen heute mehr leisten, auf die persönliche Inanspruchnahme des Geschäftsleiters zu verzichten.

Die "ARAG-Garmenbeck", Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 21.04.1997 folgend, besteht sogar die Verpflichtung des Aufsichtsrates einer AG durchsetzbarer Schadenersatzansprüche gegen seine Vorstandsmitglieder zu verfolgen. Darüber hinaus hat auch natürlich die immer größer werdende Transparenz der Unternehmen dazu geführt, dass die Inanspruchnahme der Geschäftsleiter von Aktionären oder aber auch Gläubigern gefordert wird.

Unter welchen Voraussetzungen steht denn ein Anspruch der Gesellschaft gegen den Geschäftsleiter?

Grundsätzlich ist die Frage der persönlichen Inanspruchnahme für Aktiengesellschaften geregelt im §§ 93 Abs.2 S.1, 216 Abs. 1 Aktiengesetz und § 43 Abs. 2 GmbH-Gesetz.

Voraussetzung für die Inanspruchnahme des Geschäftsleiters ist:

  1. ein Schaden muss entstanden sein,
  2. der ursächliche Zusammenhang zwischen Pflichtverletzung und dem Schaden besteht,
  3. eine Pflichtverletzung muss vorliegen.

Das einmal grob umrissen zu der Frage, welche Voraussetzungen vorliegen müssen.

Die immer wiederkehrende Frage, die sich ein Geschäftsleiter stellen muss, ist deshalb die Frage, was er denn dafür tun muss, damit man ihm eine Pflichtverletzung nicht vorwerfen kann. Hierzu hilft ein Blick in das Kontragesetz in der Fassung vom 27.04.1998, mit dem ein neuer § 91 Abs. 1 Aktiengesetz eingeführt worden ist. Der Vorstand hat danach geeignete Maßnahmen zu treffen, ein Überwachungssystem einzurichten, damit Entwicklungen, die den Fortbestand der Gesellschaft gefährdet früh erkannt werden können. Man spricht hierbei auch von einem sogenannten Risikomanagement. Der Geschäftsleiter einer Gesellschaft ist verpflichtet, das Risikomanagement zu betreiben.

Gehört zum Risikomanagement auch IT-Sicherheitsmanagement?

Ob man es nun Risikomanagement oder IT-Sicherheitsmanagement nennt, dürfte wohl zweitrangig sein, denn für den Geschäftsleiter besteht auf jeden Fall die Verpflichtung zur fachlichen und einwandfreien Leitung seines Unternehmens.

Das Risikomanagement ist, betrachtet man die herkömmlichen Unternehmen, nicht darauf abgestellt, sich mit der Frage der IT-Sicherheit auseinander zusetzen. Deshalb dürfte ein Unternehmen wohl gut beraten sein, wenn es ein eigenes IT-Sicherheitsmanagement-Konzept anfertigt und realisiert. Die Arbeiten zur Durchführung dieses Sicherheitsmanagements können sicherlich delegiert und übertragen werden. Nichts desto trotz geht die Rechtsprechung davon aus, dass der Geschäftsleiter sehr wohl die Pflicht zur fachlichen einwandfreien Leistung des Unternehmens hat. Das setzt natürlich auch voraus, dass er bei der Auswahl seiner Mitarbeiter und bei der Erstellung der Konzeption für das Sicherheitsmanagement mitgewirkt hat.

Kann schon eine fehlende Datensicherung zur Haftung der Geschäftsleitung führen?
Ein Unternehmen ohne Datensicherung kann man sich heute gar nicht mehr vorstellen. Die Informationstechnologie beherrscht die Unternehmen. Demzufolge ist die Datensicherung gleichzeitig auch die Sicherung des Unternehmens. Fehlende Datensicherung wäre ein Fehler im Überwachungssystem und kann den Fortbestand der Gesellschaft gefährden. Deshalb kann  im Falle eines Datenverlustes infolge fehlender Datensicherung oder fehlenden Datensicherungskonzeptes selbstverständlich eine Inanspruchnahme der Geschäftsleitung möglich sein.
Wie bemüht man sich um ein solches Sicherheitsmanagement-Konzept?
Nun, je nach Größe eines Unternehmens dürfte wohl die Notwendigkeit an IT-Sicherheitsmanagement-Konzept zu entwickeln unterschiedlich groß sein. Bei kleineren und mittleren Unternehmen dürfte der Aufwand, ein Sicherheitsmanagement-Konzept zu entwickeln sicherlich nicht so groß wie bei einem großen Unternehmen. Nichts desto trotz sind die Prinzipien bei beiden gleich. Es sind verschiedene Phasen zu durchlaufen. Zunächst ist die Zielsetzung festzuhalten, denn was nützt das Erstellen eines Sicherheitskonzeptes, wenn die Zielvorgabe nicht eindeutig ist. Danach hat die Geschäftsleitung ein Sicherheitsteam zusammenzustellen, welches für die Erstellung eines Sicherheitshandbuches verantwortlich ist. Erforderlich ist hierfür die Erstellung einer entsprechenden Analyse und das Anfertigen einer Konzeption. Genauso wichtig sind dann aber auch Schulung des Personals, einschließlich der Geschäftsleitung und die anschließende Kontrolle, ob tatsächlich die Zielvorgaben erreicht werden. Je nach Unternehmen ist der Aufwand unterschiedlich zu beurteilen. Ob und in welchem Umfang ein Unternehmer ein eigenes IT-Sicherheitsmanagement benötigt, hat er zu prüfen. Denkt er überhaupt nicht daran und lässt er die Frage außen vor, kommt es dann aber zu einem entsprechenden realisierten Risiko, muss er sich unter Umständen die Frage gefallen lassen, ob nicht eine persönliche Haftung in Betracht kommt.
Rechtsanwalt Michael Menzel
27.02.2003

 

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