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Die Online-Auktion

Wie kommt ein Vertrag wirksam bei einer Internetauktion zustande?

Kann ich bei einer Online-Auktion, wenn ein Mindestangebot abgegeben werden muss, das Kaufobjekt zum Mindestangebot ersteigern?

Wie kommt dann wirksam die Annahmeerklärung zustande?

Sind die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Auktionsplattform auch bindend für den Versteigerer und Ersteigerer?

Unterliegen Onlineauktionen den Vorschriften der Gewerbeordnung und der Versteigerungsverordnung?

Hätte das Fehlen der gewerberechtlichen Erlaubnis Einfluss auf den privatrechtlichen Vertrag?

Kann bei der Auktion die Mehrwertsteuer verlangt werden, wenn ich in den Preisgaben vorher hierauf kein Hinweis befand?

Muss ein gewerblicher Auktionsanbieter kenntlich machen, dass er gewerblich handelt?

Wer hat zu beweisen, dass tatsächlich der Vertrag mit dem Inhaber der ebay-Anschrift zustande gekommen ist?
Wie kommt ein Vertrag wirksam bei einer Internetauktion zustande?
Auch bei Auktionen ist, wie bei allen anderen Verträgen, entscheidend, dass ein Angebot unterbreitet wird, welches der Erklärungsempfänger annehmen muss. Man spricht hier von Angebot und Annahme.
Kann ich bei einer Online-Auktion, wenn ein Mindestangebot abgegeben werden muss, das Kaufobjekt zum Mindestangebot ersteigern?
Diese Fälle sind problematisch. Problematisch ist, ob das Mindestgebot, das der Versteigerer festgelegt hat, lediglich eine unverbindliche Offerte an Dritte darstellt, nämlich ein Angebot, mindestens in dieser Höhe abzugeben oder ob hier bereits ein verbindliches Angebot vorliegt. Diese Frage ist umstritten. Der Bundesgerichtshof hat hierzu entschieden, dass die Freischaltung der Inseratseite noch kein Angebot im eigentlichen Sinne darstellt. Das bedeutet, erst der Bieter gibt durch sein Gebot das Angebot zum Vertragsabschluß ab. Er ist an sein Angebot gebunden, § 145 BGB. Wird er überboten, erlischt sein Angebot und an seine Stelle tritt das neue Gebot.
Wie kommt dann wirksam die Annahmeerklärung zustande?
Die Annahmeerklärung kommt durch Erteilung des Zuschlages zustande. Den Zuschlag erteilt der Anbieter der Plattform im Regelfall durch Zeitablauf. Er tritt hier als Vertreter des Versteigerers auf.
Sind die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Auktionsplattform auch bindend für den Versteigerer und Ersteigerer?
Im Regelfall nein. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen werden normalerweise nicht in die Kaufverträge zwischen Versteigerer und Ersteigerer einbezogen, da sie von keinen der beiden Parteien verwendet worden sind (AG Hannover, Urteil vom 07.09.2001, Az.: 501 C 1510/01).
Unterliegen Onlineauktionen den Vorschriften der Gewerbeordnung und der Versteigerungsverordnung?
Das Landgericht Hamburg hat in einem Urteil vom 14.04.1999 mal erklärt, dass Auktionen im Internet grundsätzlich alle Merkmale einer klassischen Versteigerung erfüllen und deshalb unter die Verbotsnorm des § 34 b Gewerbeordnung fallen würden. Allerdings hat sich diese Meinung nicht durchgesetzt. Die Gegenansicht, die wohl auch mit besseren Argumenten arbeitet, vertritt die Auffassung, dass es sich nicht um einen klassischen Fall der Versteigerung handelt, sondern so zu behandeln ist, wie ein Verkauf gegen Höchstgebot (OLG Frankfurt Urteil vom 01.03.2001, Az.: 6 U 64/00). Anderenfalls müsste jede Versteigerung mindestens zwei Wochen im Voraus bei den entsprechenden Behörden und IHK angemeldet und genehmigt werden müssen. Damit würde es praktisch keine Online-Auktionen mehr geben.
Hätte das Fehlen der gewerberechtlichen Erlaubnis Einfluss auf den privatrechtlichen Vertrag?
Nein. Die genannten Ordnungsvorschriften regeln nicht das Verhältnis zwischen den Vertragsparteien untereinander. Wird die gewerberechtlich notwendige Erlaubnis nicht eingeholt, kann dies lediglich Folgen für den Versteigerer haben, z. B. dass ein Bußgeld gegen ihn verhängt wird.
Kann bei der Auktion die Mehrwertsteuer verlangt werden, wenn ich in den Preisgaben vorher hierauf kein Hinweis befand?
Die Mehrwertsteuer kann in einem solchen Fall nicht zusätzlich erhoben werden. Voraussetzung hierfür wäre gewesen, dass der Anbieter dies nach außen hin kenntlich macht. Tut er dies nicht, kommt der Vertrag so zustande, wie die Parteien es vereinbart haben, im vorliegenden Fall also ohne oder inkl. Mehrwertsteuer.
Muss ein gewerblicher Auktionsanbieter kenntlich machen, dass er gewerblich handelt?
Dies sollte man annehmen. Allerdings hat das Landgericht Osnabrück, Az.: 12 O 2957/02, entschieden, dass bei Online-Auktionen gewerbliche Händler nicht extra darauf aufmerksam machen müssen, dass sie gewerblich tätig sind, denn der normale Nutzer wäre darüber informiert, dass auf solchen Plattformen nicht nur private Angebote zu finden sind.
Wer hat zu beweisen, dass tatsächlich der Vertrag mit dem Inhaber der ebay-Anschrift zustande gekommen ist?
Das OLG Köln, Urteil vom 06.09.2002, Az.: 19 O 16/02, hat entschieden, dass die bloße Unterhaltung einer E-Mail nicht dazu führt, dass der Inhaber dieser E-Mail-Anschrift auch gleichzeitig die Missbrauchsgefahr trägt, ist kein Anscheinsbeweis dafür, dass ein Gebot bei der Internetauktionen tatsächlich vom Inhaber der E-Mail-Adresse abgegeben worden ist. Dies wird damit begründet, dass der Sicherheitsstandard im Internet noch nicht so hoch ist, dass man bei der Verwendung eines geheimen Passworts darauf zu schließen, dass tatsächlich der Inhaber dieses Passworts auch das Angebot abgegeben hat.

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