Das Ermittlungsverfahren dient dem Sammeln von Beweisen. Dies bringt bereits mit sich, dass der Strafverfolgungsbehörde Möglichkeiten eingeräumt werden müssen, entsprechende Beweise zu sammeln, aber auch zu sichern.
So werden im Rahmen eines Ermittlungsverfahrens, z.B. Zeugen vernommen.
Allerdings hat eine große Bedeutung auch das Instrument der Durchsuchung und Beschlagnahme im Rahmen der Strafprozessordnung. Von besonderer Bedeutung ist in den letzten Jahren der sog. E-Mailverkehr geworden. Dieses Massenkommunikationsmittel dient der Strafverfolgungsbehörde durchaus auch, um Beweise sammeln und sichten zu können. Deshalb steigt das Interesse der Strafverfolgungsbehörden an Durchsuchung von Räumen und der Durchsicht von EDV-Anlagen. Hier ist ein erheblicher Anstieg zu verzeichnen. Die Beschlagnahme der EDV-Anlage kann, je nach Sachverhalt, natürlich eine erhebliche Einschränkung des Nutzers nach sich ziehen - sowohl im privaten, aber auch im geschäftlichen Bereich.
Möglich ist aber auch, dass die Strafverfolgungsbehörde die E-Mail-Kommunikation überwacht, wenn hierfür entsprechende Verdachtsmomente vorliegen.
Gerade im Bereich der E-Mail-Kommunikation sind aber viele Fragen weder gesetzlich geregelt, noch höchst richterlich entschieden. Es gibt hier also noch erhebliche Lücken. |