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Heute zum Thema "E-Mail, Beschlagnahme, Durchsuchung und Überwachung"

Unter welchen Voraussetzungen nimmt eine Strafverfolgungsbehörde überhaupt ein Ermittlungsverfahren auf?

Kann im Rahmen eines Ermittlungsverfahrens eine Durchsuchung angeordnet oder gar eine Beschlagnahme durchgeführt werden?

Fällt der E-Mail-Verkehr nicht auch unter das Fernmeldegeheimnis nach Art. 10 des Grundgesetzes?

Habe ich selbst mit einer Strafverfolgung zu rechnen, wenn ein Dritter z.B. ein Bekannter oder Familienmitglied meinen PC zur Durchführung einer Straftat nutzt?

Dürfen tatsächlich PCs zum Auffinden verdächtiger E-Mails beschlagnahmt werden?

Spielt denn das Strafrecht im Internet überhaupt eine Rolle?

Ist im Internetrecht das Deutsche Strafrecht überhaupt anwendbar?

Angenommen, ich verfasse eine Beleidigung und versende diese über das Internet. Sie wird über einen ausländischen Server veröffentlicht. Gilt dann Deutsches Strafrecht?
Unter welchen Voraussetzungen nimmt eine Strafverfolgungsbehörde überhaupt ein Ermittlungsverfahren auf?
Voraussetzung für die Aufnahme eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens ist, dass der Strafverfolgungsbehörde ein sog. Anfangsverdacht vorliegt. Dieses Verfahren hat das Ziel überprüfen zu können, ob der Beschuldigte einer Straftat hinreichend verdächtigt ist. Die Staatsanwaltschaft beantragt in diesem Fall die Einleitung eines Hauptverfahrens. Dem Hauptverfahren folgt eine öffentliche Hauptverhandlung vor Gericht. Kommt die Strafverfolgungsbehörde im Rahmen der Ermittlungen zu dem Ergebnis, dass kein hinreichender Tatverdacht vorliegt, muss das Ermittlungsverfahren eingestellt werden.
Kann im Rahmen eines Ermittlungsverfahrens eine Durchsuchung angeordnet oder gar eine Beschlagnahme durchgeführt werden?

Das Ermittlungsverfahren dient dem Sammeln von Beweisen. Dies bringt bereits mit sich, dass der Strafverfolgungsbehörde Möglichkeiten eingeräumt werden müssen, entsprechende Beweise zu sammeln, aber auch zu sichern.

So werden im Rahmen eines Ermittlungsverfahrens, z.B. Zeugen vernommen.

Allerdings hat eine große Bedeutung auch das Instrument der Durchsuchung und Beschlagnahme im Rahmen der Strafprozessordnung. Von besonderer Bedeutung ist in den letzten Jahren der sog. E-Mailverkehr geworden. Dieses Massenkommunikationsmittel dient der Strafverfolgungsbehörde durchaus auch, um Beweise sammeln und sichten zu können. Deshalb steigt das Interesse der Strafverfolgungsbehörden an Durchsuchung von Räumen und der Durchsicht von EDV-Anlagen. Hier ist ein erheblicher Anstieg zu verzeichnen. Die Beschlagnahme der EDV-Anlage kann, je nach Sachverhalt, natürlich eine erhebliche Einschränkung des Nutzers nach sich ziehen - sowohl im privaten, aber auch im geschäftlichen Bereich.

Möglich ist aber auch, dass die Strafverfolgungsbehörde die E-Mail-Kommunikation überwacht, wenn hierfür entsprechende Verdachtsmomente vorliegen.

Gerade im Bereich der E-Mail-Kommunikation sind aber viele Fragen weder gesetzlich geregelt, noch höchst richterlich entschieden. Es gibt hier also noch erhebliche Lücken.

Fällt der E-Mail-Verkehr nicht auch unter das Fernmeldegeheimnis nach Art. 10 des Grundgesetzes?
Wenn Strafverfolgungsbehörden Interesse an der Aufklärung einer Straftat haben, ist natürlich das Grundrecht auf Wahrung des Fernmeldegeheimnis eingeschränkt zu beachten. Grundsätzlich besteht deshalb die Möglich, im Rahmen der Ermittlungen die Fernmeldeüberwachung durchzuführen. Hierzu enthält § 100 a der Strafprozessordnung entsprechende Voraussetzungen. Nach diesen dort umgrenzten Katalog für schwerwiegende Straftaten, können die Voraussetzungen des § 100 a der Strafprozessordnung vorliegend enden.
Habe ich selbst mit einer Strafverfolgung zu rechnen, wenn ein Dritter z.B. ein Bekannter oder Familienmitglied meinen PC zur Durchführung einer Straftat nutzt?
Grundsätzlich ist natürlich nur der von einer Strafe bedroht, der auch eine strafbare Handlung begeht. Wird also ohne mein Wissen mein Rechner dazu genutzt, um eine strafbare Handlung zu begehen, so kann dem, der davon keine Kenntnis hatte, daraus auch kein Nachteil entstehen. Etwas anderes könnte allerdings dann gelten, wenn ich davon weiß, die unerlaubte Handlung dulde oder sogar noch fördere. In diesem Fall könnte es durchaus passieren, dass sich die Ermittlungstätigkeit auch auf den Eigentümer des PCs erstreckt, da hier der Verdacht der Beihilfe oder Mittäterschaft vorliegen könnte.
Dürfen tatsächlich PCs zum Auffinden verdächtiger E-Mails beschlagnahmt werden?

PCs oder andere Geräte dürfen zum Auffinden verdächtigter E-Mails unter den Voraussetzungen des § 110 Strafprozessordnung beschlagnahmt werden. Diese Vorschrift regelt eine Beschlagnahme im Hinblick auf Daten, die von der ermittlungsrichterlichen Durchsuchungsanordnung umfasst sind.

Der Gesetzeswortlaut spricht zwar nur von Papieren, allerdings sind die Richter beim Bundesgerichtshof davon ausgegangen, dass man Papiere nicht nur im eigentlichen Wortlaut meine kann, sondern alle lesbaren Aufzeichnungen von Daten. Hierzu zählt auch die Software von EDV-Anlagen (Beschluss vom 14.12.1998-2b JS 82/98-3).

Nach dieser Entscheidung dürfen also auch PCs beschlagnahmt und mitgenommen werden.

Spielt denn das Strafrecht im Internet überhaupt eine Rolle?

Selbstverständlich hat das Internet auch vorm Strafrecht kein Halt gemacht. Zum einen gibt es natürlich die alt bekannten Straftatbestände, die jetzt über das Internet nur einfach noch eine weitere Möglichkeit der Realisierung gefunden haben, z.B. das Absenden von Hehlerware über sog. Online-Aktionen oder ehrverletzende Äußerungen über das Internet. Aber das Internet hat aber auch ganz neue spezielle Fragen aufgeworfen, die vorher so noch nicht vorhanden waren, z.B. die Frage über die Verantwortlichkeit für Links auf einer Homepage oder aber das Weiterleiten von E-Mails und die Möglichkeit strafrechtlicher Verantwortlichkeit von Internetprovidern. Aber auch die bereits schon oben diskutierte Möglichkeit der Überwachung von E-Mails oder der Beschlagnahme von EDV-Anlagen.

All das sind Fragen, die durch das Internet erst in den Bereich des Strafrechts transportiert worden sind.

Ist im Internetrecht das Deutsche Strafrecht überhaupt anwendbar?
Grundsätzlich regeln die §§ 3 - 7, ergänzt durch § 9 Strafgesetzbuch den Geltungsbereich des Deutschen Strafrechts. Aus diesen Normen ergibt sich, unter welchen Voraussetzungen eine Tat, die unter Umständen auch im Ausland begangen worden ist, dem Deutschen Strafrecht unterfällt.
Angenommen, ich verfasse eine Beleidigung und versende diese über das Internet. Sie wird über einen ausländischen Server veröffentlicht. Gilt dann Deutsches Strafrecht?

Nach Deutschem Recht  ist eine Beleidigung dem Grunde nach erst einmal strafbar, und zwar auch dann, wenn sie über einen ausländischen Server veröffentlicht wurde, denn der Standort des für die Begehung der Tat benutzten Servers ist ohne Bedeutung. Die Informationen, die z.B. über einen argentinischen Server im Internet veröffentlicht werden, sind sowohl in Argentinien, als auch Deutschland oder aber auch in einem anderen Land mittels Internets jedem zugänglich. Deshalb kann die über einen argentinischen Server veröffentliche Beleidigung in Deutschland wahrgenommen, so dass auch Deutsches Recht Anwendung findet. Es ist also nicht entscheidend, wo der Server steht, sondern wo die Beleidigung geschieht, in der Beispielsfrage in Deutschland. Deutsches Recht findet Anwendung.

Rechtsanwalt Michael Menzel
- Experte für Internetrecht -

 

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