Zum Thema unerlaubter Werbemails ohne vorherige Zustimmung des Adressaten gibt es zwischenzeitlich ausreichend Rechtsprechung. Grundsätzlich ist das Zusenden unerlaubter Werbemails ohne vorherige Zustimmung des Adressaten unzulässig. Der Private kann hiergegen wegen Verletzung seiner allgemeinen Persönlichkeitsrechte Unterlassungsansprüche geltend machen, die sich aus § 823, Abs. 1 und § 1004 BGB ableiten lassen.
Bei Gewerbetreibenden ist es so, dass diese Ansprüche geltend machen wegen dem Eingriff in den sogenannten "eingerichteten und ausgeübten Gewerbetrieb", handelt es sich um Mails von Mitbewerbern auch wegen dem sogenannten wettbewerbswidrigen Verhalten. ( siehe hierzu auch Urteil des LG München, I MR 2003, 758) |