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| Virusbefall |
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 | | | Ich habe für Mitschüler CD's gebrannt und die waren mit einem Virus befallen. Meine Mitschüler mussten ihren PC neu aufbauen lassen und wollen nun das Geld von mir haben. Muss ich für den Schaden aufkommen? | |  | | | Wenn es sich um eine reine Gefälligkeit unter Mitschülern handelt und der Schaden unwissentlich verursacht wurde, kommt nach meiner Auffassung eine Haftung nicht in Betracht. Etwas anderes wäre allerdings dann der Fall, wenn hier Geld dafür gezahlt worden wäre, dass die CD's gebrannt werden. Dann meine ich schon, dass man durchaus beim Brennen von CD's zur Verantwortung gezogen werden, wenn diese mit einem Virus befallen waren, denn dann stellt das Brennen des Virus einen Mangel dar - ungeachtet aller urheberrechtlichen Fragen.
|  |  | | |  | | Wir betreiben ein EDV-Unternehmen und haben die vertragliche Verpflichtung übernommen, Datenträger vor der Vervielfältigung auf Virusbefall zu überprüfen. Es kam nunmehr zu einem Virusbefall, weil versehentlich ein nicht ganz aktuelles Programm verwandt wurde.
Sind wir für den Schaden haftbar zu machen oder trägt auch der Auftraggeber eine Mitverantwortung dafür, dass er nicht nochmals gesondert prüfte? | |  | | | Das Landgericht Hamburg hatte in einem solchen Fall schon einmal zu entscheiden und hat dabei festgestellt, dass ein Unternehmer, wenn er die Verpflichtung zur Überwachung und Überprüfung übernimmt, auch für den Mangelfolgeschaden haftet, wenn ein Virus bei Verwendung nicht aktueller Prüfprogramme übersehen wird.
Diese Entscheidung ist auch konsequent, denn immerhin hat ja der Unternehmer die Verpflichtung übernommen und somit Vertrauen beim Kunden geweckt, dass die übergebene Software sicher ist. Mithin muss er auch für das Fehlen dieser vertraglichen Zusicherung einstehen. (LG Hamburg, Urteil vom 18.07.2001, Az.: 401 O 63/00) |  |  | | |  | | | Ich habe am Arbeitsplatz gesurft. Dabei habe ich mir Software heruntergeladen, die leider mit einem Virus befallen war. Nun möchte mein Arbeitgeber Regress. Muss ich Regress leisten? | |  | | | Diese Frage ist nicht so einfach zu beantworten. Man muss sicherlich unterscheiden:
Hatte der Arbeitgeber vorher den Arbeitnehmer darauf hingewiesen, dass es untersagt ist, im Internet zu surfen und Software herunterzuladen und handelte der Arbeitnehmer dieser Anweisung zuwider, kommt nach meiner Auffassung eine Haftung des Arbeitnehmers grundsätzlich unter Beachtung arbeitsrechtlicher Grundsätze in Betracht, da hier ganz eklatant gegen arbeitsvertragliche Verpflichtungen verstoßen wurde.
Ist der Arbeitgeber allerdings locker mit der Handhabung des Internets umgegangen und hat den Arbeitnehmer nicht sofort darauf hingewiesen, dass die Nutzung des Internets verboten ist und auch das Herunterladen von Software untersagt ist, kommt eine Haftung des Arbeitsnehmers nach meinem Dafürhalten nicht ohne weiteres in Betracht, denn die Nutzung des Internets war nicht ausdrücklich untersagt, mithin erlaubt, so dass der Arbeitgeber dafür einzustehen hat, wenn durch die erlaubte Nutzung des Internets tatsächlich ein Schaden entsteht.
Der Arbeitgeber hätte sich hier durch eine Firewall sichern müssen oder aber er hätte ganz konkret die Nutzung des Internets untersagen müssen.
Aufgrund fehlender Sicherheitsmaßnahmen kommt nach meinem Dafürhalten dann eine Haftung nicht in Betracht. |  |  | | |  | | | Ich habe mir in einem Geschäft Software gekauft und nun hat sich herausgestellt, dass diese mit einem Virus befallen war. Kann ich hier gegenüber dem Verkäufer Ansprüche auf Schadensersatz geltend machen? | |  | | | Ich meine ja, denn wenn man das Kaufrecht konsequent anwendet, muss man davon ausgehen, dass ein Mangel der Software vorliegt. Dieser Mangel hatte dazu geführt, dass ein Schaden eingetreten ist. Man spricht hier vom sog. Mangelfolgeschaden.
Für den Eintritt des Schadens ist nach meinem Dafürhalten der Verkäufer haftbar. Man kann es wohl dem Kunden nicht zumuten, Software zu kaufen, diese grundsätzlich unter einen Virusscanner zu legen, um dann feststellen zu können, ob man diese gekaufte Software auch tatsächlich nutzen darf. Dies wäre so, als wenn man ein neues Auto kauft, mit dem Auto zum ADAC fahren muss, um sicherstellen zu können, dass die Fahrtüchtigkeit des Fahrzeuges tatsächlich gewährleistet ist.
Das ist meine Meinung.
Allerdings hat das Landgericht Regensburg einen ähnlichen Fall wohl schon einmal anders entschieden, und zwar unter dem Az.: 2 S 186/96. Seinerzeit wurde entschieden, dass der Kunde verpflichtet ist, auch neue Software auf Viren hin zu überprüfen. Tut er dies nicht, kann er keine Gewährleistungsansprüche geltend machen. |  |  | | |  | | | Bei uns am Arbeitsplatz bekommen wir immer wieder E-Mails, bei denen der Betreff fehlt. Sollten wir diese tatsächlich löschen, auch wenn möglicherweise wichtige Informationen dahinter verborgen sind. | |  | | | | Nun, grundsätzlich gilt: Erhalten Sie eine E-Mail, die Sie nicht zuordnen können, löschen Sie diese. Dies gilt sowohl für den Arbeitsplatz, als auch für den privaten Haushalt. Fehlt der Betreff und der Absender, so birgt dies immer die Gefahr, dass Sie eine E-Mail erhalten, die mit einem Virus befallen ist. Mit der Löschung gehen Sie sicherlich das kleinere Risiko ein. Wer Ihnen tatsächlich eine wichtige Information zukommen lassen will, wird sich schon bei Ihnen melden, wenn er denn merkt, dass auf seine Anfrage keine Reaktion erfolgt. |  |  | | | |
Rechtsanwalt Michael Menzel Experte für Internetrecht
05.04.2004
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