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Wettbewerbsrecht/Markenrecht im Internet

Zum Juli 2004 ist ein neues Wettbewerbsrecht in Kraft getreten. Was hat sich konkret geändert?

Welche Rechtsgrundlagen sind nunmehr zu zitieren, wenn man um Namens- und Kennzeichenrechte bei der Internetdomain streitet?

Was steckt hinter diesen Rechtsgrundlagen?

Wann entsteht ein selbstständiger Schutz als besondere Geschäftsbezeichnung oder Werktitel?

Was ist also zu raten, wenn ich meine Internetdomain im geschäftlichen Verkehr nutzen möchte?

Was ist im Falle einer Kollision zu beachten?

Ist es denn jetzt möglich, sog. Gattungsbegriffe als Domain sichern zu lassen?

Wie ist das Verhältnis Domain und Markenrechte?

Muss jeder Streit über ein Domainnamen vor einem Deutschen Gericht geführt werden?

Gibt es eine zeitliche Befristung der Schutzdauer?
Zum Juli 2004 ist ein neues Wettbewerbsrecht in Kraft getreten. Was hat sich konkret geändert?

Das alte jedem bekannte UWG ist vollständig außer Kraft gesetzt worden und wurde durch ein neues Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb in der Fassung vom 03.07.2004 ersetzt. Grund genug, sich gerade im Bereich der Internetdomainen erneut mit der Frage, was erlaubt und nicht erlaubt ist, zu beschäftigen.

Welche Rechtsgrundlagen sind nunmehr zu zitieren, wenn man um Namens- und Kennzeichenrechte bei der Internetdomain streitet?
Rechtsgrundlagen: §§ 5 II, 6, 15 Markengesetz, § 12 BGB
Was steckt hinter diesen Rechtsgrundlagen?

Alle Domains können selbtständigen Schutz sowohl als besondere Geschäftsbezeichnung gemäß § 5 II 1 Markengesetz oder als Namen § 12 BGB genießen, aber auch als Werktitel gem. § 5 III Markengesetz geschützt sein. Voraussetzung ist hierfür, dass die Domain zugleich als Titel für einen Internetauftritt verwendet wird (OLG Dresden, NJWE Wettbewerbsrecht 1999, S. 130, 132, Dresden-online.de).

Wann entsteht ein selbstständiger Schutz als besondere Geschäftsbezeichnung oder Werktitel?

Ein solcher Schutz kann nur dann bestehen, wenn sie auch im geschäftlichen Verkehr benutzt werden. Die Aufnahme der Domain im geschäftlichen Verkehr begründet damit die Priorität (vgl. auch OLG Hambur ZuM/RD 2001, 131 in Derrick.de). Auf der anderen Seite kann aus einer bloß registrierten, aber nicht genutzten Domain niemand Rechte herleiten. Eine später angemeldete und genutzte Marke geht also vor (vgl. OLG München, GRUR, 2001, 522, 524, Küche-online.de).

Was ist also zu raten, wenn ich meine Internetdomain im geschäftlichen Verkehr nutzen möchte?

Mit dem Tage der Registrierung kann eine prioritätsbegründende Wirkung eintreten. Voraussetzung dürfte aber dafür sein, dass die Benutzungsaufnahme innerhalb einer angemessenen Frist nach Registrierung der Domain erfolgt. Eine angemessene Frist kann bis zu 6 Monaten betragen.

Was ist im Falle einer Kollision zu beachten?

Mit der Einordnung der Internetdomain als Kennzeichen ist verbunden, dass ihre Verwendung auch Namens- oder Kennzeichenrechte Dritte verletzen kann. Treffen Internetdomain und andere Kennzeichen- bzw. Namensrechte aufeinander, so entscheidet der Prioritätsgrundsatz, der sich in § 6 Markengesetz wiederfindet, so dass sich dann auch das Kennzeichenrecht aufgrund der Internetdomain eingetragenen Markenrechte durchsetzen kann (vgl. OLG München ZR 1999, 778 T-net.de). Ansonsten gelten die normalen Grundsätze, die auch bei der Beurteilung der Verwechslungsgefahr im übrigen gelten.

Ist es denn jetzt möglich, sog. Gattungsbegriffe als Domain sichern zu lassen?

Solche Begriffe, die Gattungsbegriffe darstellen, wie etwa www.makler.de oder www.autos.de sind auch ohne eigenes, nachvollziehbares Interesse frei registrier- und benutzbar. Hier gilt ausschließlich der Grundsatz "Wer zuerst kommt, malt zuerst" (BGH GuR 2001, 1061, 1064, Mitwohnzentrale.de). Allerdings sollte man auch hier nicht zu sorglos sein und sich vorher beraten lassen, wie man sich solche Domains sichern lassen kann, denn auch hier gibt es Ausnahmetatbestände, die ich an dieser Stelle nicht weiter erörtern möchte.

Wie ist das Verhältnis Domain und Markenrechte?

Wird eine geschützte Marken von einem anderen registriert und kommt es hier zu einer verwechslungsfähigen Domain, hat der Inhaber des Rechtes Löschungsunterlassungsansprüche, Schadens- und Auskunftsansprüche.

Muss jeder Streit über ein Domainnamen vor einem Deutschen Gericht geführt werden?

Einige Vergabestellen sehen in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen vor, dass man sich einem sog. Schiedsverfahren unterwerfen soll. Dies betrifft insbesondere die Top-Level-Domains bitz, info, name, net und org. Für die Deutsche Top-Level-Domain de gibt es ein solches Schiedsverfahren noch nicht.

Gibt es eine zeitliche Befristung der Schutzdauer?

Der kennzeichenrechtliche Schutz einer Internetdomain erlischt erst mit der endgültigen Aufgabe der Benutzung. Eine vorübergehende Abschaltung führt nicht zum Löschen des kennzeichenrechtlichen Schutzes.




Autor: Herr Rechtsanwalt Michael Menzel
           27.05.2005

 

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