Zum 01.01.2002 ist das Teledienstegesetz geändert worden. In § 6 des Teledienstgesetzes sind allgemeine Informationspflichten für Diensteanbieter festgelegt worden. Gem. § 3 ist Diensteanbieter jede natürliche oder juristische Person, die eigene oder fremde Teledienste zur Nutzung bereithält oder den Zugang zur Nutzung vermittelt.
Diensteanbieter haben zwingend neue Vorschriften zu beachten, anderenfalls droht ein Bußgeld von bis zu 50.000 EUR... |