Ein Rechtsanwalt darf nicht ohne besondere Aufforderung hierzu seine anwaltlichen Dienste anbieten, wenn er bei Überprüfung der Domain-Registrierung feststellt, dass Namensrechtsverletzungen Dritter vorliegen.
So geschehen bei einem Anwalt, der feststellte, dass eine Namensrechtsverletzung vorliegt, weil sich ein Dritter diesen Domain-Namen hat registrieren lassen. Der Anwalt trat auf die Gemeinde zu und bot seine Dienste an. Im Rahmen einer einstweiligen Verfügung wurde dem Anwalt untersagt und zwar unter Androhung eines Ordnungsgeldes bis zu EUR 200.000 an die Gemeinde heranzutreten und anzubieten für anwaltliche Dienste zur Verfügung zu stehen.
Beschluss des Landgericht Hannover, Akz.: 21 O 6/02 Kommentiert vom Rechtsanwalt Michael Menzel |