Das Amtsgericht Erfurt hat nunmehr in einer Entscheidung entschieden, dass der Verkäufer einer Online-Auktion dann keinen Kaufpreis verlangen kann, wenn er nicht einwandfrei nachweisen kann, dass der Kunde tatsächlich ein Angebot abgegeben hat.
Im vorliegenden Fall hatte das Amtsgericht darüber zu befinden, ob der Kläger den Kaufpreis für einen ersteigerten Diamantring fordern kann. Der Beklagte hat sich mit dem Argument dagegen gestellt, dass durchaus die Möglichkeit besteht, dass ein Dritter dem Beklagten einen Streich spielen wollte und über sein Acount das Angebot abgegeben hat. Da er keine besonderen Sicherheitsvorkehrungen hatte, wäre dies durchaus möglich gewesen. Das Amtsgericht hat deshalb die Klage auf Kaufpreiszahlung abgewiesen mit der Begründung, es könne nicht feststehen, wer die Annahme des Angebots erklärt hat.
AG Erfurt, Az.: 28 C 2354/01 |