Das Oberlandesgericht Köln hat diese Frage verneint. Die Fa. Rolex, bekannt durch die gleichnamigen Uhren, hatte das Auktionshaus Ricardo.de auf Unterlassung in Anspruch genommen, weil bei einer durchgeführten Versteigerung Plagiat von Rolex-Uhren zum Kauf angeboten worden waren.
Dass das ein Verstoß gegen das Markenrecht ist, das ist klar. Die Frage war nur, ob der Verstoß auch dem Auktionshaus anzulasten ist. Das Oberlandesgericht Köln hat diese Frage verneint, denn Ricardo kann nicht als sog. Mitstörer auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Das wäre nur dann möglich gewesen, wenn der Mitstörer willentlich an der Herbeiführung des verletzenden Zustandes mitgewirkt hat.
Allein das zur Verfügung stellen einer Plattform reicht hierfür nicht aus.
OLG Köln, Az.: 6 U 12/2001, vom 02.11.2001 |