Ist ein Konkurrenzunternehmen, z. B. in den USA ansässig und hat dort einen gleichnamigen Internetdomainnamen registrieren lassen, z. B. Budwiser.com, so hat das deutsche, weltweit agierende Unternehmen keinen Unterlassungsanspruch wegen der Verwendung seines Markennamens. Das Landgericht Köln vertrat nämlich die Auffassung, dass der Betrieb der Internetseite für sich gesehen noch keine Werbung für ein Produkt in Deutschland darstellt, wenn denn die Präsentation eindeutig nicht auf das Bundesgebiet abzielt.
Urteil LG Köln vom 20.04.2001, Az.: 81 O 160/99
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