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Besichtigungsrecht des Urhebers

Stichworte: Prüfung der Urheberrechtverletzung, Besichtigungsrecht,

Auch ein interessanter Fall für diejenigen, die beabsichtigen, Urheberrechtverletzung zu begehen. Die Klägerin hatte in diesem Fall den Beklagten aufgefordert, die Möglichkeit einzuräumen überprüfen zu können, ob ein Verstoß gegen Urheberrechte vorliegt. Es wurde ein soganntes Besichtigungsrecht geltend gemacht.

Der Bundesgerichtshof hatte darüber zu befinden und hat entschieden, dass sich ein solches Besichtigungsrecht aus § 809 BGB ableiten kann, und zwar dann, wenn der Urheber sich vergewissern möchte, ob eine bestimmte Sache unter Verletzung des geschützten Werks hergestellt worden ist.

Voraussetzung dabei ist stets, dass für die Verletzung bereits eine gewisse Wahrscheinlichkeit besteht. Die Klägerin hat in diesem Fall behauptet, dass die Beklagte für ihre Faxkarte Teile der Software des Systems der Klägerin übernommen hat. Um das überprüfen zu können, musste sie natürlich Einsicht nehmen. Das Landgericht und auch das Berufungsgericht hat zunächst die Klage abgewiesen bzw. die Berufung zurückgewiesen.

Erst der Bundesgerichtshof hat abgeholfen und entschieden, dass ein solches Besichtigungsrecht nach § 809 BGB in Betracht kommt.

BGH-Urteil vom 02.05.2002, Az. : I ZR 45/01
Kommentiert von Herrn Rechtsanwalt Michael Menzel
Experte für Internetrecht

 

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