Diese Seite drucken
zurück


Darf der Betriebsrat mittels seiner Internethomepage die Öffentlichkeit über firmeninterne Abläufe unterrichten?

Diese Frage hatte das Arbeitsgericht Paderborn zu entscheiden.

ArbG Paderborn, Az.: 1 D 35/97

Das Arbeitsgericht Paderborn hat entschieden, dass der Betriebsrat hierzu nicht berechtigt ist. Grundlage für diese Auffassung ist § 2 Abs. 1 BetrVG. Die Parteien sind gehalten, vertrauensvoll zusammenzuarbeiten. Daraus muss geschlussfolgert werden, dass es dem Betriebsrat verboten ist, der Öffentlichkeit ohne Zustimmung des Arbeitgebers internes zu verraten. Im Falle einer öffentlichen Homepage ist genau das der Fall. Deshalb wurde genau dies dem Betriebsrat untersagt.

 

Wichtiger Hinweis:

Das abc-Recht-Portal  wird derzeit in Gänze überarbeitet. Auch die Inhalte dieser Seite, wie die aller Folgeseiten, sollen in Kürze aktualisiert werden. Die hier angebotenen Informationen entsprechen möglicherweise nicht mehr dem aktuellen Stand von Gesetzgebung und Rechtsprechung. Wir bitten, dies zu berück-
sichtigen und insofern auch um Ihr Verständnis.