Diese Frage hatte das Arbeitsgericht Paderborn zu entscheiden.
ArbG Paderborn, Az.: 1 D 35/97
Das Arbeitsgericht Paderborn hat entschieden, dass der Betriebsrat hierzu nicht berechtigt ist. Grundlage für diese Auffassung ist § 2 Abs. 1 BetrVG. Die Parteien sind gehalten, vertrauensvoll zusammenzuarbeiten. Daraus muss geschlussfolgert werden, dass es dem Betriebsrat verboten ist, der Öffentlichkeit ohne Zustimmung des Arbeitgebers internes zu verraten. Im Falle einer öffentlichen Homepage ist genau das der Fall. Deshalb wurde genau dies dem Betriebsrat untersagt. |