Hierüber hatte das Arbeitsgericht Hamburg, Urteil vom 15.01.1998, Az.: 8 BV 15/197 zu befinden. Danach geht das Arbeitsgericht davon aus, dass der Betriebsrat keinen derartigen Anspruch hat. Wer das E-Mail-System nutzen darf, entscheidet ausschließlich der Arbeitgeber, es sei denn, es sind keine anderen hinreichend anderweitigen Medien vorhanden, wie z. B. das schwarze Brett, Telefax oder Hauspost. Dies dürfte wohl allerdings in jedem Betrieb zwischenzeitlich vorhanden sein. |