Das Amtsgericht in Ettlingen hat entschieden, dass, wenn zwischen den Parteien streitig ist, ob ein wirksamer Kaufvertrag über eine Internetdomain durch telefonische Absprache zustande gekommen ist und dieses Telefonat, welches zwischen den Parteien unstreitig geführt wurde, später per E-Mail noch bestätigt wird, eine Beweislastumkehr eintritt, d. h. derjenige hat dann zu beweisen, dass der Vertrag nicht zustande gekommen ist, der mit seiner E-Mail den Vertrag bestätigte.
AG Ettlingen, Urteil 11.05.2001, Az.: 2 C 259/00 |