Stichworte: Internetauktion, Anspruch auf Zahlung, Beweislast des Internetauktionators
Im August 2000 wurde von der Fa. X eine sogenannte Internetauktion durchgeführt. Im Rahmen dieser Internetauktion sollten Herrenarmbanduhren versteigert werden. Die Gebote konnten per E-Mail abgegeben werden. Der Beklagte hatte seinerzeit bei dem Internetauktionator zwei E-Mailkonten eingerichtet, einmal ein privates und einmal ein geschäftliches. Beide hatte er mit einem Passwort versehen. Das Passwort war auch gleichzeitig sein Geburtsdatum.
Es wurde bei der Auktion mitgeboten und glücklicherweise konnte der Bieter zum Preis von DM 18.000,00 eine Uhr käuflich erwerben. Das blieb allerdings auch das einzige Gebot. Der Kläger bat daraufhin um Zahlung und erklärte gleichzeitig, dass er bereit wäre, die Uhr zu übergeben. Nachdem der Beklagte nicht zahlte, erhob der Internetauktionator Klage und beantragte, dass der Beklagte zur Zahlung des Kaufpreises verurteilt wird. Das Landgericht wies die Klage ab. Auch das Oberlandesgericht Köln vertrat die Auffassung, dass ein Anspruch auf Zahlung nicht besteht, denn der Kläger konnte nicht nachweisen, dass der Beklagte auch tatsächlich das Gebot abgegeben hat, denn der Beklagte hatte bestritten, dass er sich an der Internetauktion beteiligt hatte. Das Gericht führte hierzu aus:
"Entgegen der Ansicht des Klägers trägt der Beklagte nicht allein deshalb, weil er ein E-Mailkonto mit einem bestimmten Pseudonym und Passwort unterhalten hat, das Missbrauchsrisiko mit der Folge einer Beweisumlastkehr nach Gefahrenkreisen...".
Das bedeutet, der Internetauktionator hätte beweisen müssen, dass der Beklagte tatsächlich an der Auktion teilgenommen hat. Da ihm dieser Nachweis nicht gelungen ist, wurde die Klage abgewiesen.
OLG Köln, 19. Zivilsenat, Urteil vom 06.09.2002, Az.: 19 U 16/02 Kommentiert von Herrn Rechtsanwalt Michael Menzel Experte für Internetrecht |