Im vorliegenden ging es darum, dass ein bekannter Politiker den Namen freihalten wollte und nicht damit einverstanden war, dass ein anderer den Namen sich hat schützen lassen. Der Domaininhaber als auch die Domainvergabestelle wurde verklagt. Der Inhaber ließ sich durch Versäumnisurteil rechtskräftig verurteilen, die Vergabestelle prozessierte weiter. Der Bundesgerichtshof verneint auch bezüglich künftiger Domainanmeldungen Prüfungspflichten der Vergabestelle, denn hierdurch würde die Arbeit über Gebühr erschwert.
BGH NJW 2004, S. 1917 Kommentiert von Herrn Rechtsanwalt Michael Menzel Experte für Internetrecht 23. September 2004 |