§ 6 Teledienstegesetz fordert, dass das Impressum im Internet leicht erreichbar und erkennbar ist. Diese Voraussetzungen sind dann nicht erfüllt, wenn das Impressum erst erkennbar wird, wenn bei einer Bildschirmauflösung von 800 x 800 Pixel nach rechts gerollt wird und so der Nutzer nur sehr umständlich zum Impressum gelangt.
LG Hamburg, Beschluss vom 26.08.2002, Az.: 416 O 94/02
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