Eine Agentur hatte gegenüber ihren Kunden die Verpflichtung übernommen, die Masterdiskette auf Viren mit aktueller Anti-Virus-Software zu überprüfen. Für diese Überprüfung erstellte die Agentur eine Rechnung. Nach vorgenommener Überprüfung produzierte die Klägerin 1.000 Disketten und lieferte diese aus. Es stellte sich dann heraus, dass die produzierten und ausgelieferten 1.000 Disketten den Virus WM97M.Class.D hatten. Der Kläger machte daraufhin gegenüber der Agentur Schadensersatzansprüche geltend. Das Landgericht Hamburg entschied nun, dass die Agentur Schadensersatz von DM 11.000,00 zuzüglich angefallener Zinsen zu leisten hat.
Das Landgericht hatte zunächst ein Gutachten eingeholt. Der Gutachter kam zu dem Ergebnis, dass es sich bei dem Virus um einen bekannten, erkennbaren und relativ harmlosen Virus handelte. Auf Grundlage dieses Gutachtens stellte das Gericht darauf ab, dass offensichtlich nicht die neuesten aktuellen Anti-Virus-Programme eingesetzt worden sind, so dass der Schaden, der dadurch entstanden ist, dem Geschädigten zu ersetzen ist. Dass der Virus harmlos war, sei in diesem Zusammenhang unbeachtlich, da: "Jeder Virus führt bei Betroffenen zu Irritationen und Ärger, bei Werbemaßnahmen ist das Vorhandensein eines solchen Virus´ ausgesprochen kontraproduktiv und daher unbedingt zu vermeiden." Übrigens: Auch der Hinweis auf die allgemeinen Geschäftsbedingungen konnte die beklagte Agentur nicht davor bewahren, Schadensersatz leisten zu müssen, da ein Ausschluss von Kardinalspflichten in Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht möglich ist.
- LG Hamburg, Urteil vom 18.07.2001, Akz 401 O 63/00 |