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Zulässigkeit einer CPU-Klausel in Softwarelizenzverträgen

Worum ging es in dem Fall?

Nun, der Beklagte stellte eine besondere Software her. Im Softwarelizenzvertrag wurde festgehalten, dass die Verwendung nur bestimmt auf eine begrenzte Zeit möglich ist und dass, wenn die Software im Vergleich zum vertraglich vereinbarten Rechner auf einen leistungsstärkeren Rechner oder auf weitere Rechner übertragen wird, eine zusätzliche Vergütung fällig wird. Der Kläger zahlte die Vergütung, meinte aber im nachhinein, er wäre unangemessen benachteiligt worden und wollte deshalb das Geld zurück.

Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass eine solche Vertragsklausel keine unangemessene Benachteiligung darstellt und deshalb auch keine Rückzahlungsanspruch besteht. Nach Auffassung des Bundesgerichtshofes ist die sogannte CPU-Klausel, die in dem Vertrag verwendet wurde, nicht unwirksam. Mithin konnte der Rückzahlungsanspruch nicht auf die Unwirksamkeit dieser Klausel gestützt werden.

BGH-Urteil vom 24.10.2002, AI ZR 3/00
Kommentiert von Herrn Rechtsanwalt Michael Menzel
Experte für Internetrecht

 

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