Greift ein Arbeitnehmer auf geschützte Daten des Betriebes zurück, ohne dass ihm die entsprechenden Zugangsvoraussetzungen vorher offiziell übertragen worden sind, so rechtfertigt dies eine fristlose Kündigung. Man kann dann nicht mehr davon ausgehen, dass ein Vertrauensverhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer besteht.
(LAG Stuttgart, Urteil vom 11.01.1994, Az.: 7 Sa 86/92) |