Die Antragstellerin betreibt unter der Internetadresse www...............de einen elektronischen Stellenmarkt. Das von ihr vorgehaltene Angebot an Arbeitsplätzen, das laufend aktualisiert wird, ist mit erheblichem organisatorischen und finanziellem Aufwand zusammengestellt worden.
Den wollte sich die Antragsgegnerin zu Nutzen machen, denn sie betrieb als Konkurrentin ebenfalls im Internet einen Stellenmarkt. Die von ihr angebotenen Arbeitsplätze werden zumindest teilweise nicht von ihr selbst akquiriert, sondern entstehen aus den Stellenangeboten anderer Stellenmarktbetreiber, darunter auch der Verfügungsklägerin. Über sog. Deep-Links wurde der Arbeitssuchende auf die entsprechende Homepage geleitet.
Das Landgericht Köln hat dies untersagt, da es sich bei der von der Verfügungsklägerin zusammengestellten Angebote von Stellenanzeigen um eine nach § 87 a Abs. 1 S. 1 UrhG geschützte Datenbank handelt. Datenbank im Sinne dieser Vorschrift ist eine Sammlung von Werken, Daten oder anderen unabhängigen Elementen, die systematisch oder methodisch angeordnet und einzeln mit Hilfe elektronischer Mittel und auf andere Weise zugänglich sind und deren Beschaffung, Überprüfung oder Darstellung einer nach Art oder Umfang wesentliche Investitionen erfordern.
Alle diese Voraussetzungen waren im vorliegenden Rechtsstreit erfüllt, so dass die sog. Deep-Links zu untersagen waren.
LG Köln vom 28.02.2001, Az.: 28 O 692/2001
|