Ein großes Problem für viele Verbraucher war bislang die Frage, wie man damit umzugehen hat, wenn sich sog. Dialer einwählen und hierdurch erhöhte Kosten entstehen, die unwissentlich vom Verbraucher verursacht worden sind.
Der Bundesgerichtshof hat nunmehr in einem solchen Fall zu entscheiden gehabt und festgestellt, dass der Anschlussinhaber, solange ihm kein Sorgfaltsverstoß zu Lasten gelegt werden kann, das Missbrauchsrisiko von 0190-Nummern nicht tragen muss. Dass der Nutzer in diesem Fall keine besonderen Schutzvorkehrungen gegen Dialer getroffen hatte, sah der Bundesgerichtshof nicht als einen solchen Verstoß gegen die entsprechende Sorgfaltspflichten an.
Dieses Urteil ist für Verbraucher von besonderer Bedeutung. Grundsätzlich sollte man sich also zunächst auf dieses Urteil berufen, wenn man meint, dass man auf einen geheimen Dialer hereingefallen ist. BGH-Urteil, Az.: III ZR 96/03 Kommentiert von Herrn Rechtsanwalt Michael Menzel Experte für Internetrecht
05.04.2004 |