Der Bundesgerichtshof hat in einer Entscheidung festgestellt, dass das direkte zielgerichtete Ansprechen von Passanten an öffentlichen Plätzen zu Werbezwecken grundsätzlich eine unzumutbare Belästigung im Sinne des § 7 Abs. 1 UWG darstellt, dass der Werbende für den Angesprochenen nicht als solcher eindeutig erkennbar ist.
Bislang war es so, dass auch nach § 1 UWG a. F. von der herrschenden Meinung die Auffassung vertreten wurde, dass das individuelle Ansprechen von Passanten an öffentlichen Orten zu Werbezwecken ein Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht darstellt. Auch nach dem Inkrafttreten des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb vom 03.07.2004 ist davon auszugehen, dass die grundsätzlich als eine unzumutbare Belästigung angesehen wird.
BGH-Urteil vom 09.09.2004, Az.: I ZR 93/02 Kommentiert von Rechtsanwalt Michael Menzel 25.04.2005 |