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Domain-Grabbing – für Homepage-Grabscher (fast immer) ein Verlustgeschäft

Landgericht München untersagt Domain-Grabscher, Porno-Angebote auf eine frei gewordene und dann "übernommene" Homepage zu stellen.

Schon zum zweiten Mal hat das Landgericht München einem Domain-Grabscher verboten, einen eingeführten (zwischenzeitlich aber bei der Registrierungsbehörde DENIC wieder abgemeldeten) Domain-Namen (Homepage) eines seriösen Anbieters zum Verkauf anzubieten. Der Domain-Grabscher hatte zur angeblichen "Zwischennutzung" auf die ehemalige Homepage eines renommierten Theaters auch Porno-Angebote gestellt.

Schon beim ersten Versuch (Hier war die wieder abgemeldete Seite/Homepage einer Gemeinde-Feuerwehr mit Porno-Angeboten "geschmückt" worden.) war es dem Homepage-Grabscher vom Landgericht München per einstweiliger Verfügung verboten worden, den abgelegten Domain-Namen der Feuerwehr zum Verkauf anzubieten. Das Gericht stellte fest, dass allein das Registrieren, Anbieten und Verwenden einer eingeführten fremden Homepage-Adresse eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung des bisherigen Inhabers der Domain gemäß § 826 BGB darstelle und daher zu unterbleiben habe.

Weiter hatte das Gericht ausgeführt, der Grabscher habe sich erkennbar und "besonders dreist" den Umstand zu Nutze machen wollen, dass die Domain/Homepage gerade von solchen "Interessenten" aufgerufen wird, die diese Domain/Homepage als die des mehrfach prämierten Theaters kennen.

Az.: 33 O 15828/05
Landgericht München I
Entscheidung vom 04.04.2006

Anmerkung:

Immer noch werden in vielen Ratgebern, die im Netz der Netze unter der Parole: "Schnell reich durchs Internet" oder "Wie werde ich Millionär durchs Internet" die Runde machen, einschlägige Tipps verbreitet. Man möge immer wieder auch mal bei der DENIC nachschauen, heißt es da, welche Domain-Namen/Homepages bekannter Firmen, Genres, Medien und anderer Institutionen des öffentlichen Bereichs entweder noch nicht belegt/reserviert sind, bzw. welche Namen bekannter Anbieter (mit hohem Renommee) gerade wieder abgemeldet wurden. Diese Namen könne man dann mit Aussicht auf horrende Preise/Erlöse wieder losschlagen. Auch eBays Marktplatz biete sich für diese Geschäfte an. Dort sei das Verkaufen solcher Domain-Namen per Auktion besonders leicht und lukrativ.

Ist schon das "Geschäft" mit noch nicht belegten Domain-Namen mehr als nur schwierig, so ist der Verkauf "frei gewordener" Domains praktisch unmöglich. Und der Trick, unter einem renommierten Namen, fragwürdige Angebote platzieren zu wollen, funktioniert gemäß dieser Rechtsprechung so gut wie nie.

Tipps, Tipps, Tipps:

Finger weg vom Domain-Grabbing. Mit solch anrüchigen Geschäften vertun Sie in aller Regel viel Zeit und investieren häufig auch viel Geld (Gebühren für die Anmeldung/Registrierung), das Sie fast immer in den Wind schreiben können.

Stichworte:
Domain, URL, Homepage, Grabbing, Grabscher, ebay, Bewertung, Falsche Tatsachenbehauptung, Streichung

Autor:  Matthias-Josef Zimmermann
            11.07.2006

 

Wichtiger Hinweis:

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