Auch der Firma des bekannten Mode-Designers Wolfgang Joop wurde ein Unterlassungsanspruch gegen ein gleichnamiges Modeunternehmen zugesprochen, welches sich auch unter der Domain joop.de im Internet präsentierte und sich vor dem Designer registrieren ließ.
Das Gericht stellt in seiner Begründung auf die §§ 12 BGB und 15 Abs. 3 MarkenG ab und spricht dem Mode-Designer die Rechte an der Domain zu, da das Unternehmensschlagwort eine überragende Verkehrsgeltung habe und andernfalls die Gefahr der Verwässerung des Kennzeichens drohe, würde man hier nicht eine Ausnahme vom Prioritätsprinzip zulassen
(LG Hamburg in MMR 2000, S. 620). |