Der Beklagte, eine Privatperson mit dem Familiennamen "Krupp" bot unter der Adresse "krupp.de" Online-Dienstleistungen über das Internet an. Ihm wurde jedoch das Recht an dieser Domain zugunsten der Klägerin, der Friedrich Krupp AG Krupp Hoesch, abgesprochen.
Zur Begründung wurde angeführt, dass eine Domain neben der Registrierungs- auch Kennzeichnungsfunktion besitze, indem sich die unter der Domain registrierte Person oder Institution von anderen abgrenzen solle. Das Firmenschlagwort "Krupp" gehöre zum allgemeinen Wissensschatz und sei so gegen die Gefahr einer Verwässerung (berühmte Unternehmen sollen davor bewahrt werden, dass ihre "Einmaligkeit" durch Nutzung ihres Namens durch einen anderen beeinträchtigt wird) geschützt. (OLG Hamm in NJW-Cor 1998, S. 175) |