Zwei Vereine, in denen jeweils eine Vielzahl von Mitwohnzentralen organisiert sind, stritten um diese Domain. Der Inhaber der Domain wurde zur Unterlassung der Verwendung dieser wegen eines Wettbewerbverstoßes durch unlautere Kanalisierung von potentiellen Kunden verurteilt (§ 1 UWG). Die Verwendung dieser Gattungsdomain führe zu einer unlauteren Absatzbehinderung durch ein Abfangen der möglichen Kunden, die sich bei ihrer Suche im Internet auf die Gattungsbezeichnung beschränken (OLG Hamburg in MMR 2001, S. 40).
Der BGH hatte als Revisionsinstanz erneut über diesen Sachverhalt zu entscheiden und festgestellt, dass hier kein "Abfangen" von Kunden vorliegt, da diesen keine Änderung ihres Kaufentschlusses aufgedrängt werde, sondern diese nur zum Anbieter "hingelenkt" würden. Damit liegt keine Wettbewerbsverletzung i.S.v. § 1 UWG vor. Allerdings sieht der BGH vorliegend eine Irreführung unter dem Gesichtspunkt einer "unzutreffenden Alleinstellungsbehauptung" von Internetnutzern, da diese durch das Angebot annehmen könnten, der Anbieter sei der einzige oder größte Verband von Mitwohnzentralen. Demzufolge würden sie wahrscheinlich nach weiteren Angeboten nicht mehr suchen (BGH DB 2001, S. 2141). |