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Störereigenschaft eines Anbieters von E-Cardfunktionen
Anbieter, die eine E-Cardfunktion zur Verfügung stellen, können als Mitstörer auf Unterlassung der Zusendung unerwünschter Spams in Anspruch genommen werden. Dies gilt auch für Vereine, Parteinen etc., wenn diese es auf ihren Webseiten beliebigen Dritten ermöglichen, elektronische Grußkarten zu versenden.

AG Hamburg, Urteil vom 04.03.2003, Az.: 36 A C 37/03
Kommentiert von Herrn Rechtsanwalt Michael Menzel
Experte für Internetrecht
02.12.2004

 

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