Wer auf dem Online-Marktplatz - hier insbesondere bei Ebay - Geschäfte abwickelt, sollte sich immer vor Augen halten, dass er hier, auch wenn dies alles sehr anonym abläuft, am Rechtsverkehr teilnimmt und damit auch eventuell mit juristischen Konsequenzen zu rechnen hat, auch wenn er nicht damit gerechnet hätte.
Im vorliegenden Fall ging es noch mal gut. Das Amtsgericht Koblenz hatte durch einstweilige Verfügung zu entscheiden, ob eine negative Äußerung im Rahmen der nach Abschluss des Vertrages vorgenommenen Bewertung zu unterlassen ist, ggf. zurückzunehmen ist.
Folgender Hintergrund:
Hier hatte einer etwas gekauft und der Käufer war mit der Ware so nicht zufrieden. Bei Ebay besteht die Möglichkeit, dies wird fast allen bekannt sein, nach erfolgtem Kauf eine Bewertung abzugeben. Dieses Bewertungssystem wird im Internet veröffentlicht und ist für alle Ebay-Mitglieder und auch Nichtmitglieder ohne Einschränkung zugänglich und auswertbar.
Der Käufer machte eine Bewertung, die dem Verkäufer nicht passte, so teilte er mit:
"Beschwerde: Nie wieder! So was habe ich bei über 500 Punkten nicht erwartet! Rate ab!"
Der Antragsteller meinte, dass hier ein Verstoß gegen § 6 Abs. 3, 4 der Ebay AGB besteht, weil diese Form der Bewertung keine sachliche Bewertung darstellen würde. Der Antragsteller meinte, er hätte einen Anspruch darauf, sachlich bewertet zu werden und beantragte deshalb den Erlass einer einstweiligen Verfügung.
Das Amtsgericht Köln hat, man höre und staune, zunächst durch Beschluss einer einstweiligen Verfügung erlassen und dem Antragsgegner auferlegt, für jeden Fall der Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld bis zu EUR 250.000, für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft bis zu 6 Monaten angedroht.
Gegen diesen Beschluss hat der Antragsgegner Widerspruch erhoben. Diesem Widerspruch wurde stattgegeben, weil der Kommentar des Antragsgegners "Beschwerde: Nie wieder! So was habe ich bei über 500 Punkten nicht erwartet! Rate ab!" kein Verstoß gegen § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 185 StGB darstellt und im übrigen auch keinen Löschungsanspruch nach §§ 1004, 823 BGB wegen Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb des Antragsstellers vorliegt.
Auch ein Verstoß gegen § 6 der Ebay AGB würde nicht vorliegen, denn an einer Sachlichkeit würde es im vorliegenden Fall nicht fehlen. Zwar ergibt sich aus der Bewertung eine gewisse Verärgerung, dies ist allerdings sachlich vorgetragen worden.
Was sagt uns diese Entscheidung?
Diese Entscheidung belegt, wie kommerziell das Internet eigentlich tatsächlich geworden ist, und dass jede Erklärung über das Internet rechtlich nachteilige Folgen haben kann, also Vorsicht bei Kommentaren. Unter Umständen hätte das Gericht dies auch anders sehen können, es wäre dann bei dem Beschluss geblieben und die Kosten wären demjenigen auferlegt worden, der den Kommentar abgegeben hat.
AG Koblenz Urteil vom 02.04.2004, Az. 142 C 330/04 Kommentiert von Herrn Rechtsanwalt Michael Menzel Experte für Internetrecht 05. Juli 2004 |