Der Kläger erwarb über Ebay eine Kamera, er war mit dem Kauf nicht zufrieden und wollte von seinem vermeintlichen Widerrufs- und Rückgaberecht Gebrauch machen, da es sich hier um ein Fernabsatzgeschäft handle.
Das Amtsgericht vertrat allerdings die Auffassung, dass dem Kläger kein Widerrufsrecht zusteht, da in § 312 d Abs. 4 Nr. 5 geregelt ist, dass im Falle einer Versteigerung kein Widerrufsrecht vorliegt.
Geschäfte, die über Ebay abgewickelt werden, sind Versteigerungen im Sinne des § 156 BGB. Maßgeblich ist hierbei, dass die Parteien sich übereinstimmend darauf verständigt haben, dass es sich bei dem Kauf der Kamera um ein sogenanntes Versteigerungsgeschäft im Rahmen einer Ebay-Versteigerung handeln soll.
Das Amtsgericht vertrat im vorliegenden Fall die Auffassung, dass bei Ebay-Geschäften der Vertragsschluss durch Zuschlag im Sinne des § 156 BGB zustande kommt, wobei der Zuschlag hier dadurch erfolgt, dass der Versteigerer eine zeitliche Begrenzung für seine Versteigerungsaktion setzt und zugleich erklärt, dass das letzte, somit Höchstgebot vor Ablauf der Versteigerungsfrist akzeptiert und angenommen werde. (Vgl. hierzu auch BGH NJW 02, 363).
AG Bad Hersfeld, Urteil vom 22.03.2004, Az. 10 C 153/04 Kommentiert von Herrn Rechtsanwalt Michael Menzel Experte für Internetrecht 12. Juli 2004 |