Behauptet der Versender von E-Mail-Werbung, dass ein Einverständnis des Empfängers vorliegt, hat er dies zu beweisen. Allein der Umstand, dass der Empfänger überhaupt eine E-Mail-Anschrift unterhält, führt noch nicht zu der Annahme, dass er mit der Zusendung von E-Mail-Werbung auch einverstanden ist.
Beschluss, 08.01.2002, Kammergericht, Az.: 5 U 6727/00 |