Diese Seite drucken
zurück


Einverständnis des Empfängers bei E-Mail-Werbung

Behauptet der Versender von E-Mail-Werbung, dass ein Einverständnis des Empfängers vorliegt, hat er dies zu beweisen. Allein der Umstand, dass der Empfänger überhaupt eine E-Mail-Anschrift unterhält, führt noch nicht zu der Annahme, dass er mit der Zusendung von E-Mail-Werbung auch einverstanden ist.

Beschluss, 08.01.2002, Kammergericht, Az.: 5 U 6727/00

 

Wichtiger Hinweis:

Das abc-Recht-Portal  wird derzeit in Gänze überarbeitet. Auch die Inhalte dieser Seite, wie die aller Folgeseiten, sollen in Kürze aktualisiert werden. Die hier angebotenen Informationen entsprechen möglicherweise nicht mehr dem aktuellen Stand von Gesetzgebung und Rechtsprechung. Wir bitten, dies zu berück-
sichtigen und insofern auch um Ihr Verständnis.