Auch diese Entscheidung ist nicht uninteressant:
Eine Werbeagentur sollte für eine Industriefirma eine sog. Werbemailingaktion durchführen. Daraufhin erhielt die Werbeagentur eine Abmahnung von einem Rechtsanwalt. Der Auftraggeber erklärte der Werbeagentur, dass er die Unterlassungserklärung nur abgeben möchte, wenn die beauftragte Werbeagentur auch die Kosten übernimmt. Dies wurde von Seiten der Werbeagentur abgelehnt. Der Verursacher wurde verklagt, es wurde die Rechtwidrigkeit der Werbemails bestätigt. Der ursprüngliche Auftraggeber wollte nunmehr die Prozesskosten von der Werbeagentur erstattet haben.
Das OLG Düsseldorf gab dem Kläger recht, denn nach Auffassung der Richter ist die Leistung der Werbeagentur mit einem Mangel behaftet gewesen. Die Werbeagentur hätte vorab prüfen müssen, ob die Werbeaktion auch tatsächlich rechtmäßig ist. Etwas anderes kann nur dann gelten, wenn zwischen den Vertragsparteien vorab geregelt wurde, dass die Agentur lediglich für die Erstellung der Werbemaßnahme, nicht aber für die rechtliche Zulässigkeit der Mailingaktion haftet. Eine solche Vereinbarung hatten die Parteien aber nicht getroffen, so dass das Landgericht Düsseldorf von der Verantwortlichkeit der Werbefirma ausging. Diese musste also die Prozesskosten tragen.
OLG Düsseldorf, Az.: 15 U 39/02 Kommentiert von Herrn Rechtsanwalt Michael Menzel Experte für Internetrecht
April 2004
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