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Urteil zur unerlaubten und unverlangten E-Mailwerbung

Der Antragsteller begehrte den Erlaß einer einstweiligen Verfügung mit dem Inhalt, dass der Antragsgegnerin unter Androhung von Ordnungsmitteln untersagt werden möge, den Antragsteller im geschäftlichen Verkehr unverlangte E-Mailwerbung zuzusenden.

Der Antragsteller, selbst Anwalt, habe eine E-Mail-Adresse und möchte sich dagegen wehren, dass die Antragsgegnerin, die selbst eine professionelle Auftragsvermittlung für Waren und Dienstleistungen aller Art betreibt, dass ihm E-Mailwerbung unverlangt zugesandt werden darf. Das Landgericht Oldenburg hat den Antrag zurückgewiesen. Begründet wird dies damit, dass ein Wettbewerbsverstoß gem. § 3 II 3 UWG nicht vorlag, da beide Parteien nicht in einem Wettbewerbsverhältnis stehen. Des weiteren läge keine Eigentumsverletzung gem. § 823 I BBG vor, da der Empfang von unerwünschten E-Mails zwar Kosten auslöst, diese entstehen z.B. durch herunterladen, lesen oder löschen, aber es handelt sich hier um keinen Eingriff im Sinne des § 823 I BGB.

Das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb wäre ebenfalls nicht verletzt, obwohl grundsätzlich natürlich die Zusendung unerwünschter E-Mails mit werbenden Inhalts auch einen Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb darstellen.

Der Eingriff wäre auch rechtswidrig, was ja auch wohl schon herrschende Meinung wäre.

Aber der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung sei deshalb unbegründet, weil sich ein Verfügungsgrund im Sinne des §§ 935 und 940 ZPO nicht ergeben würde, jedenfalls nicht bei einer einmaligen Zusendung einer unerlaubten Werbe-E-Mail (OLG Düsseldorf, Beschluß vom 26.03.2003, I 15 W 25/03), denn die bloße vereinzelte Zusendung solcher Nachrichten mag zwar belästigend sein, stellt jedoch keine so gravierende Beeinträchtigung dar, dass sie zur effektiven Durchsetzung der Rechte des Empfängers die Zubilligung von Allrechtsschutz erforderlich machen würde.

Damit wurde der Antrag letztendlich abgewiesen.

LG Oldenburg, Urteil vom 07.02.2005, Az.: 5 O 284/05
Kommentiert von Herrn Rechtsanwalt Michael Menzel
Experte für Internetrecht
27.05.2005

 

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