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Erlaubte E-Mail Werbung

Das Oberlandesgericht Hamburg hat entschieden, dass wenn E-Mail Werbung lediglich einmalig unverlangt zugesandt wurde und auch nur eine einmalig auszuführende Dienstleistung angeboten worden ist, keine begründete Wiederholungsgefahr vorliegt, mithin auch kein Unterlassungsanspruch besteht.

Urteil OLG Hamburg, Az.: 12 W 17/99

 

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