Das Oberlandesgericht Hamburg hat entschieden, dass wenn E-Mail Werbung lediglich einmalig unverlangt zugesandt wurde und auch nur eine einmalig auszuführende Dienstleistung angeboten worden ist, keine begründete Wiederholungsgefahr vorliegt, mithin auch kein Unterlassungsanspruch besteht.
Urteil OLG Hamburg, Az.: 12 W 17/99 |