Erhält ein Anwalt eine E-Mail, aus deren Wortlaut zu entnehmen ist, dass es sich um eine unerwünschte Werbung handelt, kann man nicht daraus gleichzeitig ableiten, dass hier ein Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb vorliegt. Die Störung des Betriebsablaufs auf Seiten des Empfängers ist nach Auffassung des Amtsgerichtes Dresden anders als z.B. für unerwünschte Telefon- oder Telefax-Werbung als gering einzuschätzen, da der Zeit- und Materialaufwand des Empfängers gering ist.
Bei einer solchen Entscheidung sieht man mal wieder, wie realitätsfremd manche Richter doch sind. Tagtäglich empfangen Selbstständige unerlaubte E-Mail-Werbung im erheblichen Ausmaß, Tendenz steigend. Allein das Durchschauen dieser unerwünschten Nachrichten nimmt erhebliche Zeit in Anspruch. Es wäre doch wünschenswert gewesen, wenn man hier deshalb in die richtige Richtung argumentiert und den Empfänger solcher unerwünschten E-Mails auch entsprechend stützt.
AG Dresden, Urteil vom 29.07.2005, Az.: 114 C 2008/05 Kommentiert von Rechtsanwalt Michael Menzel 01.09.2005 |