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| Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb |
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Im vorliegenden Fall hat das Landgericht München entschieden, dass einem Gewerbetreibenden Abwehransprüche gegen einen Mitbewerber zustehen, wenn unerlaubte E-Mails an ihn gerichtet werden. Es handelt sich dabei um einen Eingriff in den sogenannten eingerichteten und ausgeübten Gewerbetrieb, was von dem Gewerbetreibenden nicht zu dulden ist.
LG München, I MR 2003, 758 Kommentiert von Herrn Rechtsanwalt Michael Menzel Experte für Internetrecht 02.12.2004 |  |  | | |
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