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Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb
Im vorliegenden Fall hat das Landgericht München entschieden, dass einem Gewerbetreibenden Abwehransprüche gegen einen Mitbewerber zustehen, wenn unerlaubte E-Mails an ihn gerichtet werden. Es handelt sich dabei um einen Eingriff in den sogenannten eingerichteten und ausgeübten Gewerbetrieb, was von dem Gewerbetreibenden nicht zu dulden ist.

LG München, I MR 2003, 758
Kommentiert von Herrn Rechtsanwalt Michael Menzel
Experte für Internetrecht
02.12.2004

 

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