Das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein, Urteil vom 01.12.2000, Az.: 6 Sa 562/99, hatte sich mit dieser Frage zu befassen. Das Landearbeitsgericht vertrat die Auffassung, dass das Versenden von Werbematerial per E-Mail auch während der Arbeitszeit unter den Schutzbereich des Art. 9 III GG fällt. Deshalb ist diese Art von Werbung während der Arbeitszeit zulässig und möglich, um die Arbeit der Gewerkschaft ermöglichen zu können. |