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Darf während der Arbeitszeit Werbematerial der Gewerkschaft per E-Mail versendet werden?

Das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein, Urteil vom 01.12.2000, Az.: 6 Sa 562/99, hatte sich mit dieser Frage zu befassen. Das Landearbeitsgericht vertrat die Auffassung, dass das Versenden von Werbematerial per E-Mail auch während der Arbeitszeit unter den Schutzbereich des Art. 9 III GG fällt. Deshalb ist diese Art von Werbung während der Arbeitszeit zulässig und möglich, um die Arbeit der Gewerkschaft ermöglichen zu können.

 

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